TE OGH 2010/8/19 13Os58/10v

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Veröffentlicht am 19.08.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Claudia S***** wegen des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen nach § 117 Abs 2 FPG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. August 2007, GZ 21 U 195/07k-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Dr. Sperker, und der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. August 2007, GZ 21 U 195/07k-5, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 1 und 61 StGB.

Das Urteil wird aufgehoben.

Claudia S***** wird von der Anklage, sie sei am 24. Mai 2005 in Wien als österreichische Staatsbürgerin mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe mit einem Fremden, nämlich mit Djordje S***** eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 MRK geführt zu haben, wobei sie wusste oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Claudia S***** wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. August 2007, GZ 21 U 195/07k-5, des Vergehens (richtig:) des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen nach § 117 Abs 2 FPG idF BGBl I 2005/100 schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Demnach ist Claudia S***** am 24. Mai 2005 in Wien als österreichische Staatsbürgerin mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe mit einem Fremden, nämlich mit Djordje S*****, eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 MRK geführt zu haben, wobei sie wusste oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Schuldspruch steht, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil ein Verhalten wie das inkriminierte, nämlich Eingehen einer sogenannten Aufenthaltsehe (zum Begriff instruktiv Tipold, WK2 § 117 FPG Rz 3), erst seit 1. Jänner 2006 gerichtlich strafbar ist (vgl §§ 117, 126 Abs 1 FPG idF des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl I 2005/100; Tipold, WK2 § 117 FPG Rz 1).

Klargestellt sei, dass § 117 Abs 1 und Abs 2 FPG angesichts der gesetzlichen Verhaltensbeschreibung („… Ehe … eingeht …“) kein Dauerdelikt normiert.

Neben der Feststellung der Gesetzesverletzung war daher das Urteil aufzuheben und die Angeklagte von dem gegen sie erhobenen Vorwurf freizusprechen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00058.10V.0819.000

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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