TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/29 99/10/0037

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2001
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §5 Abs1 litl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde der Gerlinde H und des Dr. Baldur H in Salzburg, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, Kajetanerplatz/Schanzlgasse 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 1999, Zl. N - 104231/13/1998 - Mö/Hu, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz Dipl.- Ing. N. berichtete in einem Aktenvermerk vom 10. September 1996 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (BH), er habe anlässlich einer Dienstreise am 13. August 1996 festgestellt, dass im südöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 544, KG P., Entwässerungsgräben, wie in einer beigelegten Skizze festgehalten, angelegt worden seien. Die offensichtlich erst kürzlich ausgebaggerten Gräben wiesen eine Gesamtlänge von rund 370 lfm und eine Tiefe bis zu rund 80 cm auf. Die Gesamtentwässerungsfläche betrage ca. 1 ha. Der südöstliche, in der Skizze gekennzeichnete Bereich sei im geologischen wie im vegetationskundlichen Sinn als Moor zu qualifizieren. Die gesamte Fläche werde landwirtschaftlich extensiv als Weide für Hochlandrinder genutzt. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes würden näher beschriebene Maßnahmen vorgeschlagen.

Mit Bescheid der BH vom 6. November 1996 wurde den Beschwerdeführern, die die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen, nicht genützt hatten, gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NSchG 1995, folgende Aufträge erteilt:

1.) Beginnend von der südöstlichen Grundgrenze sind die im Bereich des Grundstückes Nr. 544, KG P., Gemeinde S., errichteten Entwässerungsgräben durch Einbau von dichten Holzsperren im Abstand von rund 70 m vollständig abzudämmen. Die Sperren haben von der Grabensohle bis zur Höhe des Naturgeländes zu reichen. Die im Bereich der Grundgrenze verlegten Betonrohre sind wieder vollständig zu entfernen.

2.) Nach erfolgtem Sperreneinbau sind die Gräben wiederum mit dem Aushubmaterial vollständig zu verfüllen.

Gleichzeitig wurde eine Frist für den Abschluss der Wiederherstellungsmaßnahmen festgesetzt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und brachten vor, es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück weder um ein Moor, noch um einen Sumpf, noch um eine Feuchtwiese. Auch seien die Entwässerungsgräben von den Beschwerdeführern nicht hergestellt worden. Vielmehr bestünden diese bereits seit Jahrzehnten, seien aber im Lauf der Zeit durch die landwirtschaftliche Viehhaltung verschmutzt und beeinträchtigt worden. Sie seien daher gereinigt und in den ursprünglichen Zustand versetzt worden. Lediglich zum Zweck der leichteren Querung der Gräben durch das Weidevieh seien an verschiedenen Stellen Rohre eingelegt und diese beschüttet worden. Bisher sei nur ein geringer Teil der bestehenden Gräben saniert worden. In der Natur sei daher ersichtlich, dass die bestehenden Entwässerungsgräben seit Jahrzehnten vorhanden seien; dies könne auch durch - namentlich genannte - Zeugen bestätigt werden.

Die Berufungsbehörde holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. In diesem Gutachten wird nach einer Beschreibung der örtlichen Situation ausgeführt, es seien im südlichsten Teil des Grundstückes Entwässerungsgräben auf einer Fläche von ca. 0,9 ha im Ausmaß von 80 bis 100 cm Breite und 60 cm Tiefe hergestellt worden, wobei der Verlauf der Gräben zum Teil alten Entwässergräben folge, zum Teil aber auch einer neuen Linienführung. Die Gräben verliefen nicht geradlinig, sondern auch geschwungen. Der Abstand zwischen den Gräben betrage zwischen 10 und 20 m. Das Aushubmaterial sei teilweise seitlich gelagert, stellenweise aber auch im Gelände eingearbeitet oder zur Auffüllung von Geländesenken verwendet worden. An der Süd- und Westgrenze des Grundstückes zeige der schüttere Baumbewuchs von Ohrweide, Fichte, Birke, Lärche, verschiedenen Weidenarten und Legföhre mit geringer Zuwachsleistung die vom hohen Grundwasserstand beeinflussten Standortbedingungen. In den Böschungsbereichen der offenen Gräben trete der Moorboden offen zu Tage. Der Moorboden habe eine unterschiedliche Mächtigkeit von 10 bis 40 cm. Soweit alte Gräben nicht wieder ausgebaggert worden seien, seien diese als sehr seichte Mulden bzw. flache Geländesenken sichtbar. Offensichtlich seien ursprüngliche Dränagegräben durch die Vegetationsdecke überwachsen worden bzw. durch das einrutschende Erdmaterial verloren gegangen. Dadurch hätten die alten Gräben nur mehr eine mangelhafte Entwässerungswirkung erzielen können, sodass die Flächen zwischen den Gräben einen hohen bis extrem hohen Bodenwasserhaushalt aufwiesen, was wiederum die Entwicklung von standorttypischer Moorvegetation nach sich gezogen habe. Dieser Umstand werde durch - im Einzelnen genannte - Pflanzenarten belegt, die für einen Moorstandort typische Zeigerpflanzen darstellten und anlässlich eines Lokalaugenscheines am 18. Juni 1997 anzusprechen gewesen seien. Die gesamte Fläche sei durch einen sehr hohen Bodenwasserhaushalt gekennzeichnet, wobei das Wasser häufig in Form von Sumpfmulden und Nassgallen an die Oberfläche trete. An den Geländeanschnitten im Bereich der Gräben sei deutlich die unverrottete Biomasse zu sehen, wie dies für Moorboden typisch sei. In nennenswerten Streckenabschnitten der Drängräben seien auch Dränschläuche bzw. Entwässerungsrohre aus Beton verlegt worden. Duch die Anlage der Drängräben, deren teilweise Verrohrung und die Wassereinleitung in die Harbe Aist werde ein Eingriff in den Biotoptyp eines Moores getätigt, der durch die raschere Ableitung des Wassers der obersten Bodenschichten sowie des Oberflächenwassers - wie näher dargelegt - u.a. zu einer Veränderung der moortypischen Vegetationszusammensetzung führen werde. Die in den Gräben verlegten Rohre führten zu einer weiteren Erhöhung der Entwässerungswirkung und gingen weit über das Ausmaß einer bloßen Reparatur- bzw. Instandhaltungsmaßnahme hinaus. Zum Zwecke der leichteren Überquerung der Gräben auf Weidewegen wäre eine kurze Verrohrung ausreichend gewesen. Das Ausmaß der Verrohrung mit Betonrohren bzw. mit Dränageschläuchen diene somit eindeutig einer weiteren Verbesserung der Entwässerungswirkung. Die offenbar geplante Überführung des gesamten Grundstückes in eine Weide werde auch das Landschaftsbild verändern. Diese Änderung werde angesichts der selten gewordenen Moorlandschaften einen schweren Verlust darstellen.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten führten die Beschwerdeführer aus, sie seien dadurch in ihrem Berufungsvorbringen bestätigt worden. Die derzeitige Situation sei allein dadurch entstanden, dass schon immer vorhandene Entwässerungsgräben in den letzten Jahren nicht ordentlich gepflegt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten "fast ausschließlich nur die alten Entwässerungsgräben saniert". Die Verrohrung betreffe nur eine kurze Strecke, um dem Weidevieh eine Querung zu ermöglichen. Der Sachverständige habe selbst nicht konkret festgestellt, wie lange die Verrohrung sei, wie er auch nicht konkret angegeben habe, wie viele alte Entwässerungsgräben in welcher Länge sich auf dem Grundstück befänden. Es werde nochmals beantragt, namentlich genannte Zeugen zum Beweis dafür einzuholen, dass lediglich bereits bestehende alte Entwässerungsgräben saniert worden seien.

Der daraufhin vernommene Zeuge M. sagte aus, er kenne die örtliche Situation seit 1995. Bereits damals seien Entwässerungsgräben vorhanden gewesen, die jedoch zum Teil nicht mehr funktioniert hätten. Seit 1995 seien die Gräben nach und nach gereinigt und funktionsfähig gemacht worden. Mit Ausnahme eines einzigen Grabenstücks, dessen Länge der Zeuge jedoch nicht mehr angeben könne, handle es sich ausschließlich um die Wiederherstellung von bestehenden Gräben.

Die ebenfalls als Zeugen vernommenen Vorbesitzer des Grundstückes gaben an, dieses im Jahre 1957 im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erworben zu haben, den sie bis 1982 als Vollerwerbslandwirte geführt und im Jahre 1982 an die Beschwerdeführer verkauft hätten. Die Entwässerungsgräben auf dem Grundstück hätten bereits im Jahre 1957 bestanden und seien von den Zeugen in periodischen Abständen in Stand gesetzt und gepflegt worden, vor dem Verkauf der Liegenschaft an die Beschwerdeführer allerdings in immer größer werdenden Abständen. Das Grundstück sei als Grünland (einmalige Mahd und anschließende Beweidung durch Rinder) genutzt worden.

Der Zeuge G. gab schließlich an, er habe die in Rede stehende Liegenschaft zum ersten Mal besichtigt, als sie von den Beschwerdeführern erworben worden sei. Seit 1995 seien die Gräben nach Bedarf in Stand gesetzt und nach Bedarf einige kleinere Seitenarme neu gezogen worden. Vor dem Jahre 1995 habe die Fläche nur erschwert genutzt werden können, weil die Wiese total durchnässt gewesen sei.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 1999 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass den Beschwerdeführern folgende Wiederherstellungsmaßnahmen bis zum 31. Mai 1999 aufgetragen würden:

1.) Beginnend von der südöstlichen Grundstücksgrenze sind die im Bereich der Parzelle Nr. 544, KG P., Gemeinde S., errichteten Entwässerungsgräben durch Einbau von dichten Holzsperren im Abstand von rund 70 m vollständig abzudämmen. Die Sperren haben von der Grabensohle bis zur Höhe des Naturgeländes zu reichen. Die im Bereich der Grundstücksgrenze verlegten Betonrohre und die Dränschläuche in den übrigen Entwässerungsgräben sind wieder vollständig zu entfernen.

2.) Nach erfolgtem Sperreneinbau sind die Gräben wiederum mit dem Aushubmaterial vollständig zu verfüllen.

Hiezu wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, den näher begründeten Sachverständigenausführungen, es handle sich im konkreten Bereich um eine Moorfläche, stehe die bloße Behauptung der Beschwerdeführer gegenüber, dass es sich dabei weder um ein Moor, noch um einen Sumpf, noch um eine Feuchtfläche handle. Es sei daher den Sachverständigenausführungen zu folgen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe für die Berufungsbehörde weiters fest, dass durch die vorhandenen alten Entwässerungsgräben keine bzw. nur mehr eine sehr mangelhafte Entwässerungswirkung habe erzielt werden können. Dies sei auch der Grund für die Entstehung der für einen Moorstandort typischen Pflanzenarten. Auch wenn die Linienführung der von den Beschwerdeführern ausgehobenen Gräben dem Verlauf der ursprünglich vorhandenen Entwässerungsgräben folge, gehe die Durchführung der Maßnahme weit über das Ausmaß einer bloßen Reparatur- bzw. Instandhaltungsmaßnahme hinaus. Zum Zweck der leichteren Überquerung der Gräben durch das Weidevieh wäre auch nach den Ausführungen des Sachverständigen eine kurze Verrohrung ausreichend gewesen. Das Ausmaß der Verrohrung mit Betonrohren bzw. mit Dränageschläuchen diene daher eindeutig einer weiteren Verbesserung der Entwässerungswirkung. Die Berufungsbehörde stimme zwar mit den Beschwerdeführern überein, dass auf der in Rede stehenden Grundfläche alte Entwässerungsgräben vorhanden gewesen seien, die allerdings, zufolge Einrutschen des Erdmaterials, Überwachsen der Vegetationsdecke und mangelnde Pflege nur mehr eine mangelhafte Entwässerungswirkung hätten erzielen können. Eine genaue Feststellung, wie viele alte Entwässerungsgräben in welcher Länge sich auf dem Grundstück befänden, habe unterbleiben können, weil sich jedenfalls eine Moorpflanzengesellschaft entwickelt habe und die durchgeführten Maßnahmen laut Gutachten des Amtssachverständigen weit über das Ausmaß einer bloßen Instandhaltungsmaßnahme hinausgegangen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NSchG 1995 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 35/1999 - bedürfen die Trockenlegung oder die Aufforstung von Mooren oder Sümpfen, das Planzen standortfremder Gewächse in diesen, der Torfabbau sowie die Dränagierung von Feuchtwiesen, ferner die Dränagierung von sonstigen Grundflächen, deren Ausmaß 5.000 m2 überschreitet, sowie die Erweiterung einer Dränagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde. Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Dränagierungen bedürfen keiner Bewilligung.

Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so kann die Behörde gemäß § 44 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführer haben, indem sie auf dem erwähnten Grundstück Entwässerungsgräben gezogen und in diesen zum Teil Dränschläuche bzw. Entwässerungsrohre aus Beton verlegt hätten, einen Bewilligungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NSchG 1995 erfüllt, ohne jedoch im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein.

Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, sie hätten keine Entwässerungsgräben hergestellt, sondern vielmehr bereits seit Jahrzehnten bestehende Gräben, die im Laufe der Zeit durch Ablagerungsmaterial teilweise verlegt worden seien, repariert. Der Bestand der alten Entwässerungsgräben sei durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bestätigt worden. So habe der Amtssachverständige festgestellt, dass der Verlauf der Gräben zum Teil den alten Entwässerungsgräben folge; stellenweise sei auch eine neue Linienführung gewählt worden. Wenn der Sachverständige auch nicht konkret festgestellt habe, wo eine Sanierung und wo eine neue Linienführung erfolgt sei, so werde damit doch eingestanden, dass ein konsensgemäßer Bestand an Dränagegräben vorhanden sei.

Wären die von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen - wie sie behaupten - als Reparaturmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Dränagierungen anzusehen, so wäre ihre Ausführung gemäß § 5 Abs. 1 lit. l letzter Halbsatz O.ö. NSchG 1995 nicht bewilligungspflichtig; die Erlassung eines Auftrages gemäß § 44 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995, den vorherigen Zustand wieder herzustellen, wäre diesfalls rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat eine Qualifikation der von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen als "Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. l letzter Halbsatz O.ö. NSchG 1995 - ohne die Frage der Zulässigkeit der auch nach Auffassung der belangten Behörde auf dem Grundstück vorhandenen "alten Entwässerungsgräben" zu erörtern - zunächst mit der Begründung verneint, durch die vorhandenen Entwässerungsgräben habe keine bzw. eine nur mehr sehr mangelhafte Entwässerungswirkung erzielt werden können, sodass sich die für einen Moorstandort typischen Pflanzenarten entwickelt hätten. Die auf eine Verbesserung der Entwässerungswirkung gerichteten Maßnahmen gingen auch deshalb weit über das Ausmaß einer bloßen Reparatur bzw. Instandhaltungsmaßnahme hinaus, weil sich die Beschwerdeführer nicht mit einer so kurzen Verrohrung begnügt hätten, wie sie ausreichend gewesen wäre, um dem Weidevieh eine Überquerung der Gräben zu ermöglichen, sondern vielmehr eine Verrohrung mit Betonrohren und Dränageschläuchen in einem solchen Ausmaß vorgenommen hätten, dass darin die Zielsetzung einer weiteren Verbesserung der Entwässerungswirkung eindeutig zu erkennen sei.

Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde ist zunächst der Umstand, dass eine an einem Entwässerungssystem vorgenommene Maßnahme zu einer Verbesserung der Entwässerungswirkung führt, für sich noch nicht geeignet, dieser Maßnahme die Qualifikation als Reparatur der Dränagierung abzusprechen; liegt es doch im Wesen einer Reparaturmaßnahme, die Funktionsfähigkeit einer nicht oder nur mangelhaft funktionierenden Anlage wieder herzustellen. Erst wenn durch eine solche Maßnahme eine Entwässerungswirkung erzielt wird, die über jenes Maß hinausgeht, das der zulässigerweise ausgeführten Dränagierung entspricht, könnte die Qualifikation dieser Maßnahme als Reparaturmaßnahme schon aus diesem Grunde verneint werden. Vergleichsmaßstab ist daher nicht der vor Setzung der Maßnahme tatsächlich bestehende Zustand, sondern der rechtlich zulässige Zustand des Entwässerungssystems.

Eine andere Betrachtungsweise ist dort geboten, wo der Verfall einer Anlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann. In einem solchen Fall kommt eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme nicht in Betracht. Maßnahmen zur Wiedererrichtung der ehemals (zulässigerweise) bestehenden Entwässerungsanlage wären vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen und bedürften daher einer (neuen) Bewilligung i. S.d. § 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NSchG 1995.

In Ansehung des Tatbestandsmerkmales der "zulässigerweise ausgeführten Dränagierung" (§ 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NSchG 1995) ist schließlich darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage eine Bewilligung der Entwässerungsanlage zwar nicht vorliegt. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen zulässigen "Altbestand" handelt, d.h. um eine Entwässerungsanlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0258, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ob dies der Fall ist und daher aus diesem Grunde von einer rechtlich zulässigen Dränagierung auszugehen ist - was Voraussetzung ist, um überhaupt von zulässigen Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen zu sprechen -, kann allerdings nur auf Grund entsprechender Feststellungen beurteilt werden, die sich ihrerseits auf geeignete - unter Inanspruchnahme der die Parteien im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht zu Stande gekommene - Ermittlungsergebnisse zu stützen vermögen.

Ausgehend von der unzutreffenden Auffassung, eine gegenüber dem (zuvor) bestehenden tatsächlichen Zustand verbesserte Entwässerungswirkung nehme der diese Verbesserung bewirkenden Maßnahme bereits die Qualifikation als Reparatur im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. l letzter Halbsatz O.ö. NSchG 1995, hat es die belangte Behörde daher unterlassen, jene Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage eine Beurteilung der von den Beschwerdeführern ausgehobenen Gräben im Sinne der genannten Bestimmung überhaupt erst möglich ist.

Dieser Mangel trifft zwar in Ansehung des - auch nach Auffassung der Beschwerdeführer - neu ausgehobenen Entwässerungsgrabens nicht zu. Mangels Feststellungen über Ausmaß und Auswirkungen dieses Grabens ist jedoch eine Beurteilung, ob dadurch der Bewilligungstatbestand des § 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NschG 1995 verwirklicht wurde, nicht möglich.

Soweit die belangte Behörde aber in der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Verrohrung von Entwässerungsgräben einen Umstand sieht, der den gesetzten Maßnahmen die Qualifikation einer Reparatur oder Instandhaltungsmaßnahme jedenfalls nimmt, ist ihr einzuräumen, dass dann, wenn eine durch die Anlage von Entwässerungsgräben zulässigerweise ausgeführte Entwässerung durch ein System von Entwässerungsrohren ganz oder teilweise ersetzt wird, es sich dabei nicht mehr um eine Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung der bestehenden Entwässerung, sondern unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung, die naturschutzgesetzlichen Schutzgüter zu beeinträchtigen, um eine wesentliche Änderung der Entwässerungsanlage handelt, deren Ausführung daher wie eine neue Anlage einer Bewilligung im Grunde des § 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NSchG 1995 bedarf. Wäre daher durch die von den Beschwerdeführern vorgenommene Verlegung von Entwässerungsrohren in den Entwässerungsgräben eine solche Änderung der zulässigerweise ausgeführten Dränagierung bewirkt worden, bestünde insofern die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten eine bewilligungspflichtige Maßnahme bewilligungslos gesetzt, zu Recht.

Nun haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Verrohrung betreffe eine nur kurze Strecke und sei zu dem Zweck vorgenommen worden, dem Weidevieh eine Querung der Gräben zu ermöglichen. Träfe dieses Vorbringen zu, so könnte nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, durch die Verrohrung werde die (zulässigerweise) ausgeführte Dränagierung in einem Naturschutzgesichtspunkten wesentlichen Punkt geändert, sodass dafür eine (neue) Bewilligung erforderlich sei; eine Änderung in den damit verbundenen Auswirkungen auf die durch die Bewilligung geschützten Rechtsgüter läge in diesem Fall nämlich keineswegs auf der Hand.

Die Feststellungen der belangten Behörde sind in diesem Punkt jedoch nicht aufschlussreich. Die belangte Behörde geht zwar - den Ausführungen des Amtssachverständigen folgend - von einem Ausmaß an Verrohrung aus, das über jenes hinausgeht, das erforderlich ist, um dem Weidevieh ein Queren der Gräben zu ermöglichen, geht aber im Übrigen auf das Ausmaß der tatsächlich erfolgten Verrohrung nicht ein, sondern nimmt an, es seien in "nennenswerten Streckenabschnitten der Drängräben" Dränschläuche bzw. Entwässerungsrohre aus Beton verlegt worden. Auf Grund dieser Feststellungen kann aber nicht beurteilt werden, ob die von den Beschwerdeführern vorgenommene Verrohrung entsprechend den obigen Darlegungen gem. § 5 Abs. 1 lit. l O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtig ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Erwägungen als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Jänner 2001

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100037.X00

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten