Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin T***** vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen 11.009,30 EUR über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. April 2010, GZ 50 R 19/10s-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15. Jänner 2010, GZ 15 C 853/09i-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 2 Ob 88/10w; 2 Ob 92/10h uva), sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht mehr vorliegt. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen aber noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegeben sein (RIS-Justiz RS0112769).
Textnummer
E94862European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00131.10V.0824.000Im RIS seit
20.09.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010