Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oliver R*****, vertreten durch Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OG in Oberwart, gegen die beklagten Parteien 1. Alfred D*****, 2. August G*****, beide vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, 3. M*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, und 4. D*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 162.496,64 EUR sA, Rente (Streitwert: 21.960 EUR) und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der viertbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2009, GZ 13 R 89/09t-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der erkennende Senat hat sich bereits mehrfach zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen bei einander als Vertragskontrahenten gegenüberstehenden Unternehmen von der Eingliederung eines aus Gefälligkeit helfenden Betriebsangehörigen in das Unternehmen des anderen auszugehen ist (2 Ob 24/05a; 2 Ob 48/07h; 2 Ob 114/08s uva; vgl auch RIS-Justiz RS0084209). Diese Beurteilung richtet sich stets nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 48/07h; RIS-Justiz RS0084209 [T9]).
Eine korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Das bloße Betreten des Renngeländes und das Herbeiwinken des Traktors sollte zwar das Abschleppen beschleunigen, hatte mit dem eigentlichen Abschleppvorgang aber noch gar nichts zu tun. Das wird schon dadurch deutlich, dass sich der Kläger nach der „kurzen Begutachtung“ des defekten Fahrzeugs hinter dieses Fahrzeug begab, während - wie die viertbeklagte Partei in der Revision selbst ausdrücklich betont - „die Abschleppung von vorne erfolgt“, weil es vorne am Schleppfahrzeug befestigt wird. Die Behauptung, der Kläger habe das abzuschleppende Fahrzeug auf den eigentlichen Abschleppvorgang „vorbereitet“ und das Abschleppfahrzeug „eingewiesen“ geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
2. Die viertbeklagte Partei wendet sich nicht gegen die zweitinstanzlichen Ausführungen zu den sie treffenden (vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten und lässt auch den Vorwurf eines ihr zuzurechnenden groben Verschuldens ungerügt. Soweit sie mit dem Hinweis auf „Auto-Crash-Rennen“ als Extremsportart mit einer Kollisionswahrscheinlichkeit von „nahezu 100 %“ einen geringeren Sorgfaltsmaßstab für sich in Anspruch nehmen will, negiert sie, dass sich der Unfall in einer Rennpause ereignet hat.
3. Wie der erkennende Senat im Zusammenhang mit einem Radrennen bereits zum Ausdruck gebracht hat, beschränkt sich der Haftungsverzicht eines Teilnehmers am Wettbewerb (im Zweifel) auf typische Unfälle im Zuge eines Rennens, nicht aber auf grob fahrlässig verursachte rennfremde Einwirkungen (2 Ob 41/94).
Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Selbst wenn von dem im Fahrerlizenz-Antrag enthaltenen Haftungsausschluss nicht nur die an Renntagen als Fahrer eingesetzten Personen umfasst sein sollten (so aber die - vertretbare - Auslegung der Vorinstanzen), wäre die Vereinbarung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall eines der viertbeklagten Partei als der für die Sicherheit der Teilnehmer, sonstigen Teammitglieder und Zuschauer Verantwortlichen anzulastenden groben Verschuldens gemäß § 879 ABGB unwirksam (vgl auch RIS-Justiz RS0038178).
Textnummer
E94863European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00013.10S.0824.000Im RIS seit
20.09.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010