TE OGH 2010/8/24 2Ob139/10w

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Veröffentlicht am 24.08.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karl W*****, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2010, GZ 45 R 82/10g-33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 28. September 2009, GZ 2 C 143/06y-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte in diesem Verfahren letztlich monatlichen Unterhalt von 290,70 EUR ab 1. 1. 2009. Das Erstgericht wies das Begehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revision“ der Klägerin wurde dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 500 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Grundsätzlich kommt es auf das Dreifache der Jahresleistung des strittigen monatlichen Unterhalts an (vgl 4 Ob 188/09i; RIS-Justiz RS0042366; RS0122735). Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109623). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

Textnummer

E94915

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00139.10W.0824.000

Im RIS seit

23.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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