TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/29 2000/10/0153

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde der Hildegard N in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Juli 2000, Zl. 8W-NYT-251/2/2000, betreffend Parteistellung in einem Wiederherstellungsverfahren nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) vom 3. April 2000 wurde Primus P. als Eigentümer der Parzelle 1169/7 der KG P. zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in Form der Beseitigung des massiven Grillers, des See-Einstieges (betonierte Platte) sowie des Unterwassersteges aus Waschbetonplatten auf der genannten Parzelle binnen acht Wochen verpflichtet. Nach der Begründung seien die bewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit der Begründung Berufung, dass sie als Pächterin der Liegenschaft die konsenslosen Maßnahmen selbst gesetzt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wurde gemäß § 8 AVG zurückgewiesen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Partei im Sinne des § 8 AVG jedenfalls derjenige anzusehen sei, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt werde, wobei Parteistellung auch derjenige genieße, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern bloße Verpflichtungen auferlege. Maßgebend für die Parteistellung sei, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreife und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Parteistellung hätten jedenfalls Personen, gegen die sich ein Wiederherstellungsauftrag gemäß § 57 des Kärntner Naturschutzgesetzes richte, weil damit ihnen gegenüber bestimmte Leistungs- und/oder Duldungspflichten ausgesprochen würden. Andere Personen könnten hingegen schon mangels eines an sie gerichteten bescheidmäßigen Ausspruches keine Parteistellung auf Grund der Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages erlangen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1998, Zl. 97/03/0180). Richte sich ein Beseitigungsauftrag entsprechend seinem normativen Abspruch allein an den Grundeigentümer, so komme einer anderen Person selbst dann keine Parteistellung (und kein Berufungsrecht) zu, wenn der Bescheid auch an diese Person zugestellt worden sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1989, Zl. 88/10/0196). Im Beschwerdefall sei der Bescheid der BH an Primus P. rechtswirksam zugestellt worden. Eine Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Der Bescheid sei ausdrücklich nur an Primus P. und nicht auch an die Beschwerdeführerin gerichtet; sein spruchmäßiger Inhalt verpflichte allein den Grundeigentümer zur Beseitigung der baulichen Anlagen auf der genannten Parzelle. Parteistellung komme daher im gegenständlichen Verfahren nur Primus P. zu, nur er sei berechtigt gewesen, Berufung gegen den an ihn gerichteten Wiederherstellungsauftrag zu erheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wurden Maßnahmen, die nach dem Kärntner Naturschutzgesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 57 Abs. 1 binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.

Nach § 57 Abs. 2 leg. cit. obliegen die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

Richtet sich ein Wiederherstellungsauftrag entsprechend seinem eindeutigen normativen Abspruch allein an den Grundeigentümer, so kommt einer anderen Person selbst dann keine Parteistellung (und kein Berufungsrecht) zu, wenn der Bescheid auch an diese Person zugestellt worden ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. März 1989, Zl. 88/10/0196).

Der Wiederherstellungsauftrag der BH vom 3. April 2000 richtet sich entsprechend seinem normativen Ausspruch ausschließlich an Primus P. als Eigentümer der Parzelle 1169/7 der KG P. Der Beschwerdeführerin kam somit keine Parteistellung und kein Berufungsrecht zu. An diesem Ergebnis könnte selbst der von der Beschwerde behauptete Umstand nichts ändern, dass der Wiederherstellungsauftrag - der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetzes entsprechend - primär an die Beschwerdeführerin als diejenige, die die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, zu richten gewesen wäre. Durch einen Verstoß gegen § 57 Abs. 2 leg. cit. könnte lediglich der Bescheidadressat, nicht aber der vom Bescheid nicht angesprochene Verursacher in seinen Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen war.

Wien, am 29. Jänner 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100153.X00

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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