TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/29 98/10/0334

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Index

27/01 Rechtsanwälte;

Norm

GO RAK Stmk 1995 §1;
RAO 1868 §22 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1995;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des Dr. Friedrich F in Leoben, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Juli 1998, Zl. KA 29/96, betreffend Berufsunfähigkeitspension, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 10. März 1998 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 11. Oktober 1996 die Berufsunfähigkeitspension gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit Stichtag 1. März 1998, zuerkannt. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe auf Grund des - näher dargestellten - Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Da der Beschwerdeführer weiters am 10. März 1998 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 21. April 1998 ersuchte der Beschwerdeführer um "Ausbezahlung der Zusatzpension entsprechend den vereinbarten Richtlinien".

Dieser Antrag wurde vom Beschluss der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27. Mai 1998 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Ausbezahlung der Berufsunfähigkeitsrente im Bereich der Zusatzpension nach Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer seien nicht erfüllt. Nach § 9 dieser Satzung entstehe die Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente erst ab der erstmaligen Beitragsleistung. Der Beschwerdeführer habe den ihm vorgeschriebenen Beitrag erst am 23. März 1998 bezahlt. Zum Stichtag (1. März 1998) aber auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Berufsunfähigkeitspension (10. März 1998), sei jedoch (noch) keine Zahlung geleistet worden. Schon aus diesem Grunde gebühre dem Beschwerdeführer die beantragte Pension nicht. Weiters erfülle lediglich eine erst nach dem 1. Jänner 1998 eingetretene Berufsunfähigkeit die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension gemäß dem Teil B der Satzung. Es bestehe der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber schon seit dem Jahre 1996, weshalb er bereits damals einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Maßgeblich sei jedenfalls der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Antragstellung. Aus der Entstehungsgeschichte der Regelungen betreffend die Zusatzpension nach Teil B sei ersichtlich, dass das neue System für Personen nicht gelten solle, die bereits einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt hätten oder eine solche Rente bereits bezögen. Der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers sei daher ein Versuch, ohne Beitragsleistung in das System der Zusatzpension des Teiles B zu gelangen, obwohl die Berufsunfähigkeit bereits lange vor dem Inkrafttreten dieses Systems bestanden habe.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung und brachte vor, er habe die ihm vorgeschriebene Beitragsleistung zu einem Zeitpunkt erbracht, zu dem der Beschluss über die Berufsunfähigkeitspension noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch jenem Personenkreis angehört, der im Rahmen der Zusatzpension Teil B versichert sei. Im Übrigen könne die Behörde nicht annehmen, dass die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem 1. Jänner 1998 eingetreten sei, ihm die Berufsunfähigkeitspension aber erst ab März 1998 zuerkennen.

Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Juli 1998 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der Ausübung seiner Rechtsanwaltschaft in Ansehung der Zusatzpension nach Teil B der Satzung keine Beitragsleistung erbracht. Schon aus diesem Grunde sei für den Beschwerdeführer keine Anwartschaft auf diese Berufsunfähigkeitsrente entstanden. Ein Entstehen der Anwartschaft nach Verzicht auf die Ausübung des Anwaltsberufes würde Sinn und Zweck der Satzung (Teil B) widersprechen. Aus der Satzung ergebe sich, dass der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen sei, wenn der betreffende Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginnes berufsunfähig gewesen sei. Dies werde insbesondere durch den Hinweis auf die Rückversicherung in § 4 Abs. 5 der Satzung deutlich, weil eine Rückversicherung für Kammermitglieder, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Teiles B der Satzung bereits einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt hätten, oder eine solche Rente bezögen, nicht möglich sei. Dem Beschwerdeführer stehe somit kein Anspruch auf eine Versorgungsrente gemäß Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Teil B (kundgemacht im Anwaltsblatt 1997/12, 920 f), werden im Rahmen der Zusatzpension Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A) festgelegt.

Gemäß § 4 der zitierten Satzung werden Berufsunfähigkeitsrenten bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (nach Teil A) jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben.

Gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Satzung wird der Anspruch auf Versorgung mit Ablauf des Monats wirksam, in welchem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, bei der Berufsunfähigkeitsrente frühestens ab Antragstellung.

Die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente entsteht gemäß § 9 Abs. 3 der zitierten Satzung ab der erstmaligen Beitragsleistung ohne Berücksichtigung von Wartezeiten.

Gemäß § 12 Abs. 1 der zitierten Satzung wird die Höhe der von den einzelnen Kammermitgliedern zu leistenden Beiträge für die Zusatzpension von der Plenarversammlung alljährlich festgesetzt.

Im vorliegenden Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 1998 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und aus der Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gelöscht wurde. Unbestritten steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Beitragsleistung im Sinne der zitierten Satzung erbracht hat. Der Beschwerdeführer konnte daher gemäß deren § 9 Abs. 3 bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente im Sinne dieser Bestimmungen, geschweige denn einen entsprechenden Versorgungsanspruch erwerben.

Nach diesem Zeitpunkt gehörte der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht mehr an (vgl. § 22 Abs. 1 RAO sowie § 1 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Anwaltsblatt 1995/9, 634). Die Leistung eines Geldbetrages in die ergänzende Versorgungseinrichtung vermochte daher - ungeachtet des Umstandes, dass an den Beschwerdeführer eine entsprechende Vorschreibung erfolgte - die Rechtswirkung einer Beitragsleistung im Sinne des erwähnten § 9 Abs. 3 nicht auszulösen, weil nach dieser Satzung eine Beitragsleistung nur durch Kammermitglieder vorgesehen ist.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente im Sinne des Teiles B der Satzung somit zu Recht abgewiesen; ob die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch zu Recht zur Auffassung gelangen konnte, der Beschwerdeführer sei bereits seit längerem berufsunfähig gewesen, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100334.X00

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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