TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/29 2000/10/0195

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
NatSchG Vlbg 1997 §24;
NatSchG Vlbg 1997 §34;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des Martin B in Bregenz, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. Mai 2000, Zl. IVe- 151.64/2000, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid, der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und der Ergänzung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 7. April 2000 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz der Landeshauptstadt Bregenz nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung iVm der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung eine Bewilligung zur Vornahme von Veränderungen für die Sanierung des Flachuferbereiches der Mehrerau im Rahmen eines näher dargelegten Projektes.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte unter anderem vor, ihm käme auf dem vom Projekt betroffenen Grundstück Nr. 1/1 (öffentliches Wassergut) KG R. die Dienstbarkeit der Fischerei zu.

Die belangte Behörde wies die Berufung zurück. Sie vertrat die Auffassung, im Verfahren nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung kämen neben dem Antragsteller nur der Standortgemeinde und der Naturschutzanwaltschaft Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluss vom 26. September 2000, B 1214/00-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, es stehe ihm die Parteistellung zu, weil er "infolge Rechtsbeeinträchtigung sowohl hinsichtlich Privatrecht der Fischerei als auch hinsichtlich Rang 1 im Grundbuch (Urkunde vom 22. April 1825) rechtlich Berechtigter sei, während die bücherliche Eintragung "B-Blatt - öffentliches Gut" keine Urkunde vorweisen könne, also eine Falscheintragung, sohin eine Fälschung darstellt". In der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof hatte der Beschwerdeführer des näheren dargelegt, er sei aufgrund des Kaufvertrages vom 22. April 1825 und einer lückenlosen Kette von Verträgen und Einantwortungen alleiniger Eigentümer des ausschließlichen und alleinigen Fischereirechtes auf den Bodenseeparzellen Nr. 1/1 Bodensee der EZ 246 KG R. und Nr. 731/etc. der EZ 522 KG B. inklusive der im genannten Vertrag bezeichneten Sachen.

Auch auf der Grundlage der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ein Fischereirecht in Beziehung auf ein vom Projekt betroffenes Grundstück zukäme, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1982 (LSchG) - entsprechend seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren naturschutzrechtlichen Regelungen (vgl. zusammenfassend z.B. das Erkenntnis vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0112) die Auffassung vertreten, dass weder das Eigentum noch sonst ein dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen die Parteistellung im Bewilligungsverfahren vermitteln (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Mai 1996, 96/10/0016, vom 24. Oktober 1988, Slg. 12.800/A, und vom 22. Dezember 1986, 86/10/0121). Im Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, Slg. Nr. 12.800/A, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, die die Verwaltungsrechtssache kennzeichnenden Normen des LSchG 1982 ließen - dieses Auslegungsergebnis werde durch die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 LSchG 1982, wonach Zweck dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege der Vorarlberger Landschaft sei, unterstützt - deutlich erkennen, dass die Landschaftsschutzbehörde im Rahmen der von ihr durchzuführenden Bewilligungsverfahren ausschließlich auf öffentliche Interessen, und zwar die des Landschaftsschutzes wie auch - im Fall einer Interessenabwägung - die mit diesen konkurrierenden anderen öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen habe. Demnach hätten, da außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, private Interessen Dritter für die Frage, ob für eines der in § 3 Abs. 1 LSchG angeführten Projekte eine landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen oder zu versagen sei, außer Betracht zu bleiben.

Diese Überlegungen gelten für ein Verfahren nach § 24 iVm § 34 ff des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in gleicher Weise. Auch für die Bewilligung nach diesem Gesetz sind allein öffentliche Interessen maßgebend; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen begründen ein vom Gesetz anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Versagung der beantragten Bewilligung. Dem Beschwerdeführer käme somit auch auf der Grundlage seiner Auffassung, er sei Eigentümer eines Fischereirechtes auf vom Projekt erfassten Seeparzellen, keine Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100195.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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