Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR) und Zahlung von 15.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 19. März 2010, GZ 5 R 6/10d-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von den Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (VI ZR 219/08 = GRUR 2010, 171 - Roman „Esra“) behandelt das Verhältnis zwischen dem Grundrecht auf Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Personen, deren Leben in einem Schlüsselroman dargestellt wird. Der Beklagte hatte dort das Grundrecht „nicht zu einer persönlichen Abrechnung mit der Klägerin missbraucht, um diese zu beleidigen oder herabzuwürdigen“; es konnte ihm lediglich vorgeworfen werden, „auf einem außerordentlich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben“. Unter diesen Umständen genügte nach Auffassung des BGH das Verbot des Romans, um die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auszugleichen; immaterieller Schadenersatz wurde daher nicht zugesprochen.
Dass diese Erwägungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, ist offenkundig. Zwar bezog sich der beanstandete Artikel auf eine geschmacklose „Ente“ in der Zeitung der Klägerin, sodass eine Kritik aufgrund eines im Kern wahren Sachverhalts vorlag. Die herabsetzenden Formulierungen dieses Artikels („Dreckstories eines wild gewordenen Schmiranski“; „Unterste-Schubladen-Reaktion eines Zynikers, für den der Terminus skrupellos ein unzureichendes Hilfsadjektiv ist“) überschritten aber wegen ihrer Unsachlichkeit eindeutig die Grenzen des im Wettbewerbsverhältnis Zulässigen (RIS-Justiz RS0077899). Ein öffentliches Interesse an gegenseitigen Beleidigungen in einer Pressefehde, das für die nach Art 10 EMRK erforderliche und vom Berufungsgericht nachvollziehbar vorgenommene Interessenabwägung Bedeutung haben könnte (RIS-Justiz RS0122468), ist nicht zu erkennen.
Fehlendes Vorbringen und fehlende Feststellungen zu ihrem Einfluss auf die Geschäftsführung der Erstbeklagten hat die Zweitbeklagte in der Berufung nicht geltend gemacht. In der Revision kann sie die in diesem selbständigen Streitpunkt unterbliebene Rechtsrüge nicht nachtragen (RIS-Justiz RS0043480, insb [T22]).
Schlagworte
Wild gewordener Schmieranski,Gewerblicher Rechtsschutz,Textnummer
E94989European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00103.10S.0831.000Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2011