TE Vwgh Beschluss 2001/1/29 97/10/0019

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E15202000;
E3L E15204000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E030 EG Art30;
11997E234 EG Art234;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
32000L0013 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
AVG §38;
EURallg;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
LMG 1975 §9 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwGG §38a;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/10/0260 B 18. Dezember 2000 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2003/10/0026 E 31. März 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, in der Beschwerdesache des M in Salzburg, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Dezember 1996, Zl. VwSen-240223/2/Gf/Km, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2000, EU 2001/0001-1, gemäß Art. 234 EG mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, er habe ein Verzehrprodukt, nämlich "Pflaumi Ballast", mit der verbotenen gesundheitsbezogenen Bezeichnung "verdauungsfördernde, mild abführende Wirkung" ohne vorherige Zulassung in Verkehr gebracht und hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 1 lit. a LMG begangen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht u. a. geltend, § 9 Abs. 1 und 3 LMG stelle eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zulässig sei.

Im Verfahren über die zur Zl. 99/10/0260 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Artikel 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (nunmehr kodifizierte Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Amtsblatt Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, Seite 0029; im Folgenden: Etikettierungs-Richtlinie), wonach die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln a) sich auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlank machende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken; b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen; c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden?

2. Stehen die Etikettierungs-Richtlinie oder die Artikel 28 und 30 EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Anbringung gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Frage 1 beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister zulässt, wobei Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die gesundheitsbezogenen Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar sind?

Auch im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung von der Beantwortung der mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluss vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0382, uva) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG vor.

Wien, am 29. Jänner 2001

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997100019.X00

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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