Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Ö*****, vertreten durch Jeannée Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Ltd, *****, 2. Univ.-Prof. DDr. J***** B*****, beide vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, Übertragung von Patentrechten, Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Mai 2010, GZ 5 R 53/10s-22, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2009, GZ 34 Cg 31/10f-17, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Begehrens auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bestimmten Inhalts, hilfsweise eines Gesellschaftsvertrags anderen Inhalts, auf Leistung von 49 % des Stammkapitals zu Handen des Klägers, auf Einbringung bestimmter Patentrechte in eine zu gründende Gesellschaft, hilfsweise auf Einbringung in eine andere zu gründende Gesellschaft, auf Rechnungslegung über die Geschäfte aus einer bestimmten Vereinbarung. Keines der Begehren lasse sich aus dem Vorbringen des Klägers schlüssig ableiten.
Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob die 'Mitgliedschaftsrechte' einer schlichten Rechtsgemeinschaft übertragen werden können“.
Rechtliche Beurteilung
Von dieser Frage hängt die Entscheidung nicht ab:
Der Kläger hat in erster Instanz nicht vorgebracht, dass die seinen Behauptungen nach durch den Abschluss eines „Mandate Agreement“ begründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts den in der Gründung einer GmbH und in der Einbringung von Patenten in diese GmbH bestehenden Zweck auf Dauer nicht erreichen könne. Hat aber der Kläger die Voraussetzung für die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht einmal behauptet (zu den Voraussetzungen der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung s Riedler in KBB2 § 1205 Rz 3 mN aus der Rsp), dann ist nicht zu prüfen, ob und mit welchen Folgen die behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach § 825 ABGB umgewandelt wurde. Ob das Berufungsgericht ein Vorbringen zu Recht als unschlüssig beurteilt hat, ist im Übrigen keine Frage, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780).
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz,Textnummer
E94988European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0170OB00012.10D.0831.000Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010