TE Vwgh Beschluss 2001/1/29 AW 2001/09/0005

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 14. November 2000, Zl. 86/8-DOK/00, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 14. November 2000 wurde über den Beschwerdeführer wegen näher umschriebener und als Dienstpflichtverletzungen qualifizierter Taten die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2001/09/0014 protokollierte Beschwerde. Mit dieser Beschwerde ist ein Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.

Begründet wird dieser Antrag folgendermaßen:

"Auf Grund der Rechtswirksamkeit des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses würde ich bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Fürsorge anheimfallen, da ich als Beamter keine Arbeitslosenversicherung bezahlt habe. Die Möglichkeit eines Arbeitsplatzes besteht auf Grund der Krankheit nicht. Durch die bestehende Krankheit ist auch eine Dienstverrichtung unmöglich. Dagegen stehende öffentliche Interessen sind nicht gegeben. Auch würde die Belassung im Dienststand der öffentlichen Hand weitaus weniger Nachteile bereiten wie beim Gegenteil mir dies bereiten würde."

Einer Beschwerde ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof verneint bei Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen Beamte entlassen wurden, die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG deswegen, weil damit ein für den Fall der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse seien dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd (vgl. etwa die Beschlüsse vom 26. Juni 1979, Slg. Nr. 9889/A, und vom 16. Februar 1994, Zl. 94/09/0002).

Selbst dann, wenn Beschwerden betreffend Fälle der Aberkennung subjektiv-öffentlicher Rechte als der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich erachtet würden (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 15. April 1999, Zl. AW 99/09/0010, mit zahlreichen Beispielen), könnte dennoch der zulässige Inhalt der Provisorialmaßnahme gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht in positiver Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehen (vgl. insoweit den hg. Beschluss vom 25. Juni 1979, Slg. Nr. 9889/A). Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen in seinem Antrag konkret solche ihm drohende Nachteile darzulegen, die durch andere als in Rechtsgestaltung oder Rechtseinräumung bestehenden Provisorialmaßnahmen abgewendet werden können und derart einem Aufschub im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sind.

Der Beschwerdeführer hat aber nicht ausreichend dargetan, inwiefern im Hinblick auf seine (im Übrigen gar nicht dargelegten) Vermögensverhältnisse der Entfall von Bezügen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt (vgl. zur diesbezüglichen Konkretisierungspflicht den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A), weshalb dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch aus diesem Grund nicht stattzugeben war.

Wien, am 29. Jänner 2001

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001090005.A00

Im RIS seit

16.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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