TE OGH 2010/9/1 6Nc18/10i

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 6. Jänner 2010 verstorbenen R***** Ö*****, zuletzt wohnhaft in *****, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien um Entscheidung nach § 47 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Verfügung vom 14. 7. 2010 hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die bei ihm anhängige Verlassenschaftssache dem Bezirksgericht Linz „gemäß § 44 und § 106 JN zuständigkeitshalber überwiesen“.

Das Bezirksgericht Linz hat mit Verfügung vom 21. 7. 2010 den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem Hinweis zurückgestellt, dass eine Übernahme der „Verlassenschaft“ durch das Bezirksgericht Linz gemäß §§ 44, 106 JN nicht gegeben scheine.

Nunmehr legt das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Akt mit dem Ersuchen vor, über den Kompetenzkonflikt zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kommt derzeit nicht in Betracht:

Nach § 47 Abs 1 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass rechtskräftige die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (RIS-Justiz RS0118692, RS0046299 [T1]). Dies trifft im Anlassfall nicht zu. Sofern das Bezirksgericht Innere Stadt Wien an seiner Rechtsauffassung, es sei für die Verlassenschaftssache nicht zuständig, festhält, wäre daher der Überweisungsbeschluss nach § 44 JN auszufertigen und in der Folge vom Bezirksgericht Linz die Zustellung zu veranlassen. Sollte das Bezirksgericht Linz in der Folge ungeachtet der Bindungswirkung (RIS-Justiz RS0046931; RS0039931) des in Rechtskraft erwachsenen Überweisungsbeschlusses der Ansicht sein, für die Führung dieses Verfahrens nicht zuständig zu sein, würde es seinerseits einen Unzuständigkeitsbeschluss auszufertigen und zuzustellen haben. Nur für den Fall, dass auch die zweite Unzuständigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN berufen (6 Nc 10/09m mwN). Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen ist jedoch in der Sache selbst bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass Verlassenschaftsverfahren vor das Gericht gehören, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet, wenn sich im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen des Verstorbenen nicht ermitteln lässt. Nach der Aktenlage befindet sich das im Inland befindliche Vermögen der in Hamburg wohnhaft gewesenen österreichischen Staatsbürgerin im Sprengel des Bezirksgerichts Linz.

Textnummer

E95073

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060NC00018.10I.0901.000

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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