TE OGH 2010/9/1 6Ob154/10f

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen K***** S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. Juni 2010, GZ 51 R 32/10w-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Umbestellung des Sachwalters erfordert (§ 278 Abs 1 letzter Fall ABGB), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass sie grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bildet. Die eingehend begründete Beurteilung des Rekursgerichts, dass weder ein Kollisionstatbestand vorliegt noch die Befürchtungen des Rechtsmittelwerbers für die Enthebung des Sachwalters ausreichen, bedarf keiner Korrektur.

Die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG (Verletzung des rechtlichen Gehörs) erfordert, dass der Rechtsmittelwerber seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert (RIS-Justiz RS0119171 [T6]). Dies ist hier nicht der Fall.

Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, sind nach ständiger Rechtsprechung auch im Außerstreitverfahren - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037). Dass gerügte Verfahrensmängel auf aktenwidriger Grundlage verneint worden seien, trifft nicht zu.

Textnummer

E94937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00154.10F.0901.000

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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