Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** geborenen Minderjährigen T***** F*****, vertreten durch die Kindesmutter C***** F*****, diese vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Kindesvaters Ing. R***** P*****, vertreten durch Dr. Saskia Leinschitz, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 2010, GZ 43 R 278/10s-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 19. März 2010, GZ 10 PU 25/10g-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kindesvater war zuletzt aufgrund eines vor dem Erstgericht abgeschlossenen Scheidungsvergleichs zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsleistung von 618,77 EUR verpflichtet. Der Kindesvater beantragte, die Unterhaltsleistungen beginnend mit 1. 1. 2010 auf 405 EUR monatlich herabzusetzen. Seit 1. 1. 2010 würde er durch Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit ein geringeres Einkommen beziehen.
Das Erstgericht setzte den Unterhalt auf 415 EUR monatlich herab. Das Mehrbegehren, den monatlichen Unterhalt um weitere 10 EUR herabzusetzen, wies es mit der Begründung ab, Leistungen für private Pensionsversicherungen und Pensionskassenbeiträge seien nicht als Abzugspost geeignet.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Minderjährigen diese Entscheidung dahingehend ab, dass es die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters mit 498 EUR monatlich festsetzte und das Mehrbegehren abwies. Dabei sei von einem monatlichen Einkommen von 2.770 EUR auszugehen. Ein sogenannter Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, um eine höhere Alterspension zu erlangen, stelle keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar.
Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es liege noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der reduzierten finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen infolge dessen Übertritts in die Altersteilzeit vor.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:
Das Rekursgericht gelangte zum festgelegten Unterhaltsbetrag von 498 EUR monatlich durch Anwendung der Prozentmethode auf das vom Kindesvater selbst angegebene Einkommen. Weder die Höhe des Einkommens noch die Höhe des angewendeten Prozentsatzes werden im Revisionsrekurs in Zweifel gezogen.
Zur Frage der Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Nachkauf von Beitragszeiten für die Pensionsversicherung besteht umfangreiche Judikatur der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 71.237, 92.448, 103.199, 110.479, 110.480, 103.768 ua). Auch der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage bereits einmal Stellung genommen (1 Ob 585/90). Diese Entscheidung betraf einen 57-jährigen Unterhaltsschuldner, der arbeitslos und nach eigenen Angaben am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar war. Dieser hatte Beitragszeiten für die Pensionsversicherung nachgekauft und strebte die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit nach der - mittlerweile außer Kraft getretenen - Bestimmung des § 253a ASVG an. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass die Bemessungsgrundlage durch derartige Beitragsentrichtungen nicht geschmälert werde, wenn dadurch nur ein höherer Pensionsbezug erreicht werden solle. Eine Schmälerung der Bemessungsgrundlage wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsschuldner auf die Frühpension angewiesen wäre, nicht über die für die Frühpension erforderlichen Beitragszeiten verfüge und nicht mehr am Arbeitsmarkt vermittelt werden könne.
Die Vorinstanzen haben diese Judikatur im Ergebnis fehlerfrei auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Dass der Unterhaltsschuldner auf die Frühpension angewiesen wäre, hat er im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Vorbringen dahingehend, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf eine vorzeitige Alterspension angewiesen wäre, hat der Revisionsrekurswerber nicht erstattet. Vielmehr geht aus seinem eigenen Vorbringen hervor, dass die Zahlungen nur zu dem Zweck geleistet wurden, eine höhere Pension zu erlangen.
Damit bringt der Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E94970European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00152.10M.0901.000Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010