TE OGH 2010/9/1 3Ob89/10z

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Kurt E*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Advokaten Pfeifer Keckeis Fiel Scheidbach OG, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Christopher Mark G*****, vertreten durch Vogel Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen 12.580 EUR sA und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Jänner 2010, GZ 2 R 265/09a-61, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Oktober 2009, GZ 6 Cg 182/07p-56, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

1. In Ansehung des Leistungsbegehrens werden die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 12.580 EUR samt 4 % Zinsen seit 4. Juli 2007 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach mit einem Drittel zu Recht.

Das Mehrbegehren von 8.386,67 EUR samt 4 % Zinsen seit 4. Juli 2007 wird abgewiesen.“

2. Im Umfang des Feststellungsbegehrens werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.

Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20. Jänner 2007 sprang der Beklagte mit einem Snowboard im Skigebiet Lech am Arlberg auf der Schlägelkopfpiste über die obere Schanze des Funparks und kollidierte dabei mit dem Kläger, der als Skifahrer unterwegs war.

An diesem Tag herrschten sehr gute Wetter- und Sichtverhältnisse. Der Schnee war sulzig. Der Funpark steht Skifahrern und Snowboardern gleichermaßen zur Verfügung und ist insbesondere mit zwei Sprungschanzen versehen. Der Bereich dieses Funparks war zum Unfallzeitpunkt - durch Absperrungen begrenzt - in die Skipiste Schlägelkopf integriert und man konnte nur durch einen mit einem Warnschild versehenen Zugang in diesen Funpark einfahren. Das Schild forderte unter anderem auch dazu auf, sich zu vergewissern, ob der Lande- und Auslaufbereich frei sind, sowie die Landezone sofort zu verlassen.

Gegen 14:00 Uhr fuhr der Kläger erstmals zusammen mit seinem Sohn und zwei weiteren Kindern zum Funpark, obgleich kein Mitglied der Gruppe beabsichtigte, über eine der Schanzen zu springen. Nach einem kurzen, zeitlich nicht näher bestimmbaren Halt bei der Warntafel am Eingangsbereich der Anlage passierten sie diesen und näherten sich mit mäßiger Geschwindigkeit dem Schanzenhügel der oberen Schanze an, wobei sie einen weiteren kurzen, zeitlich wieder nicht näher definierbaren Stopp vornahmen. Dem Kläger war dabei bewusst, dass sie sich auf einer Sprungschanze befanden. In der Folge rutschten dieser und sein Sohn langsam über den Sprunghügel hinunter. In der Aufsprungzone hielt der Kläger erneut an, wobei er zumindest etwa 30 Sekunden, möglicherweise auch länger, im Stillstand war. Er blickte talwärts und sprach mit seinem Sohn.

Zur selben Zeit beabsichtigte der Beklagte, der seit zehn Jahren Snowboard fährt, davon bereits neun Jahre in dem Bereich der Unfallstelle, die obere Sprungschanze zu benutzen und einen „Backside 180“ (= Drehung um 180 Grad um die Hochachse während des Sprungs) zu vollführen. Er war am Unfalltag alleine unterwegs. Zunächst musste der Beklagte noch Skifahrer, die vor ihm in den Funpark eingefahren waren, passieren lassen. Um sicherzustellen, dass die beiden Skifahrer die erste (= obere) Schanze einschließlich des Landebereichs wieder verlassen hatten, ehe er selbst los sprang, positionierte er sich neben dem Eingang des Funparks, wodurch er ungehinderte Sicht auf die zweite Schanze hatte. Diese Vorgangsweise wählte er, weil der Blick auf die Schanze vom Zufahrtsbereich bis ca 45 m vor der Absprungkante durch eine Baumgruppe eingeschränkt ist. Sobald er die beiden Skifahrer in Annäherung an die zweite Schanze sah, wusste er, dass sie die obere Schanze einschließlich des Landebereichs verlassen hatten. Von seinem Standpunkt aus hatte er keine Sicht auf den Aufsprungbereich der oberen Schanze.

Nachdem der Beklagte beide Skifahrer bereits bei der unteren Schanze gesehen hatte und auch sonst keine Personen im Funpark wahrnahm, begab er sich zu seinem Standpunkt, den er auch dieses Mal wie immer etwa 10 m oberhalb des eingezäunten Bereichs des Funparks wählte, um die für seine Sprünge und die Landung im vorgesehenen Landebereich nötige Geschwindigkeit zu erreichen. Durch die höher gewählte Startposition hatte er eine bessere Sicht auf den Zugangsbereich des Funparks, als wenn er vom vorgesehenen Startbereich losgefahren wäre. Während der Anfahrt zur Schanze hatte er aufgrund des Schanzenprofils zu keiner Zeit Sicht auf den Landebereich.

Erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß konnte der Beklagte den im Aufsprungbereich stehenden Kläger erkennen. Da er sich zu diesem Zeitpunkt in der Luft befand und eine 180-Grad-Drehung ausführte, konnte er den Unfall nicht mehr verhindern und kollidierte, noch bevor er Bodenkontakt hatte, mit dem Kläger.

Durch den Aufprall wurde der Kläger zu Boden gerissen und schwer verletzt.

Der Kläger begehrt die Zahlung von 12.580 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Dieser Betrag setzt sich aus 7.000 EUR Schmerzengeld, 4.500 EUR Verdienstentgang, 770 EUR für Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe, 250 EUR für Kleidung und 60 EUR für pauschale Unkosten zusammen. Weiters begehrt er die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche derzeit noch nicht absehbaren Schäden und Verletzungen aus dem Skiunfall vom 20. Jänner 2007.

Er brachte dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte sei über die obere Schanze des Funparks gesprungen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Aufsprungbereich frei war. Der Kläger habe durch die Kollision eine Nervendurchtrennung am linken Unterarm, weitere Schnittverletzungen und Prellungen erlitten.

Er sei mit einer Gruppe von insgesamt neun Personen Ski gefahren. Da die Kinder über die Schanze springen hätten wollen, sei man bei der ordnungsgemäßen Einfahrt in den Funpark eingefahren. Die Gruppe sei am höchsten Punkt der Schanze kurz stehen geblieben. Kurz nach der Weiterfahrt sei es zum folgenschweren Unfall gekommen. Der Beklagte sei nicht vom vorgesehenen Anfahrtsbereich aus gestartet, sondern ein erhebliches Stück weiter oben. Er hätte damit rechnen müssen, dass sich weitere Personen im Funpark befänden.

Der Kläger habe sich vor dem Weiterfahren auf der rechten Seite des Sprunghügels mit einem Blick nach oben vergewissert, dass die Weiterfahrt gefahrlos möglich sei. Er sei langsam mit seinem Sohn losgefahren. Bei diesem Blick nach oben habe sich der Beklagte offenbar außerhalb des eigentlichen Funparks befunden. Zur Zeit des Zusammenstoßes seien sowohl er selbst als auch sein Sohn wieder talwärts in Bewegung gewesen.

Der Beklagte hätte eine Person organisieren müssen, die den Auslauf für ihn kontrolliere. Ihm sei aufgrund seiner Erfahrung als Profisportler die Gefährlichkeit der Anlage bekannt gewesen. Den Kläger treffe keine Mitverantwortung am Skiunfall.

Der Beklagte wendete zusammengefasst ein, der Kläger habe sich rechtswidrig im nicht einsehbaren Landungsbereich einer Sprungschanze aufgehalten. Auch er selbst sei bei dem Unfall verletzt worden. Er habe Anspruch auf ein Schmerzengeld von zumindest 3.000 EUR, welchen Betrag er einer allenfalls zu Recht bestehenden Klageforderung aufrechnungsweise einwende.

Er sei professionell im Snowboardbereich tätig. Nicht nur sei er ein ausgezeichneter Snowboarder, der sein Gerät erstklassig beherrsche, er sei auch im Bereich Planung und Organisation von Snowboardevents tätig. Als über 30-jähriger sei er nicht mehr ein junger Heißsporn, der Risiken nicht einschätzen könne. Er habe am Unfalltag, als er sich den Eingangsbereich des Funparks genähert habe, zwei Skifahrer stehen gesehen, die offenbar vorgehabt hätten, über die beiden großen Schanzen, die unmittelbar nacheinander geschaltet waren, zu „schanzen“. Er sei daher stehen geblieben und habe die Situation beobachtet. Er habe dann gesehen, dass die beiden Skifahrer über die beiden Schanzen gesprungen seien. Er habe eine Position rechts vom Eingang eingenommen und gewartet, bis der zweite Skifahrer auf die zweite Schanze gefahren sei. Dann habe er sich zu seinem Startpunkt, 10 m über dem Eingangsbereich zum Funpark begeben. Wegen Nadelbäumen könne derjenige, der auf die erste Schanze zufahre, nicht sehen, ob sich jemand seitlich in den Landebereich einer der beiden Schanzen hineinbewege. Auch während der Zufahrt zur ersten Schanze sei der Landebereich nicht einsehbar gewesen. Er habe den Sprung „backward one eighty“ durchgeführt, bei dem man in der Luft rückwärts springe und daher den im Landebereich stehenden Kläger auch in dieser Phase nicht sehen habe können. Daher habe er auch den Unfall nicht vermeiden oder die Unfallfolgen mildern können. Ihn treffe kein Verschulden, der Skiunfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Dagegen habe sich der Kläger rechtswidrig und schuldhaft im Landebereich der ersten großen Schanze aufgehalten, ohne sich zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich sei. Dass er sich in diesem Landebereich befunden habe, sei für den Kläger leicht erkennbar gewesen. Der Funpark sei klar gegenüber der normalen Piste abgegrenzt, insbesondere durch Pflöcke und Schnüre. Der Funpark sei auf drei Seiten abgegrenzt und nur nach unten hin offen. Es fänden sich zwischen den Pflöcken bzw auf den Pflöcken immer wieder Hinweistafeln auf den Funpark. Er habe sich völlig rechtmäßig verhalten und eine bei Snowboardern bekannte und völlig normale Sprungfigur durchgeführt. Der Vertrauensgrundsatz gelte auch auf Skipisten, daher auch auf einer Sonderfläche wie dem gegenständlichen Funpark. Auf den Schildern im Eingangsbereich desselben sei auch klar die Vorschrift enthalten, den Landebereich der Schanzen so schnell wie möglich zu verlassen. Der Kläger habe die Schanze widmungs-, rechts- und vorschriftswidrig benutzt, indem er sie nicht zum Springen benutzt habe, sondern auf dem Schanzenhügel stehen geblieben und über diesen langsam hinabgefahren sei. Er habe auch gewusst, dass er sich auf einer Schanze befinde. Er habe auch das Schild im Eingangsbereich gelesen.

Er selbst habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Person im Landebereich stehe bzw überhaupt die Schanze rechtswidrig benutze. Der Aufenthalt des Klägers im Landebereich sei für ihn zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Er habe die Schanze beobachtet und daher davon ausgehen dürfen, dass keine der vor ihm die Schanze benutzenden Personen im Landebereich gestürzt wäre. Es gebe keine FIS-Regel, kein Gesetz oder sonstige Vorschrift, die es dem Benutzer einer solchen Schanze vorschreibe, einen Warnposten zu benutzen, wenn er über eine Schanze in einem Funpark springen wolle. Dies wäre völlig unrealistisch, weil die meisten Snowboarder einen Funpark alleine benutzten. Auch der Beklagte hätte am Unfalltag keinen Warnposten zur Verfügung gehabt. Dass er dann nicht springen dürfen solle, führe die Sonderfläche Funpark ad absurdum. Die von ihm getroffenen Vorsichtsmaßnahmen seien ex ante betrachtet mehr als angemessen und ausreichend und hätten der FIS-Regel „Fahren auf Sicht“ mehr als Genüge getan. Nur vorsichtshalber werde eingewendet, dass in Anbetracht des krassen Fehlverhaltens des Klägers sein Verschulden vernachlässigbar wäre.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein. Es wies mit Urteil das gesamte Klagebegehren ab. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen vertrat es folgende wesentliche Rechtsauffassung:

Es sei im Verfahren unstrittig geblieben, dass die FIS-Regeln auch auf die Sportausübung in Bereichen, die von der allgemeinen Piste abgetrennt sind, wie beim gegenständlichen Funpark, anzuwenden seien. Der Beklagte habe vor dem Ansatz zum Sprung Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Schanze und der Aufsprungbereich frei seien und er durch seinen Sprung niemand gefährde. Er habe nicht überprüft und auch nicht überprüfen können, ob sich Skifahrer, ohne dass er es gesehen hätte, in den Funpark begeben und sich an einer für ihn nicht einsehbaren Stelle aufgehalten hätten. Diese Gefahr hätte er nur durch Zuhilfenahme einer weiteren Person, die ihm allerdings nicht zur Verfügung gestanden sei, abwenden können. Es stelle aber eine Überspannung von Sorgfaltspflichten dar, von Funpark-Benutzern generell die Beiziehung einer zweiten Person als Aufpasser oder Streckenposten zu verlangen. Dies würde mitunter dazu führen, dass der Funpark zeitweilig gar nicht mehr benutzbar sei, etwa wenn jemand allein unterwegs sei und gerade kein anderer Sportler in Frage käme, der diese Aufpasserfunktion übernehmen könnte. Das würde auch etwa den Vertrauensgrundsatz obsolet machen. Der Beklagte habe daher durchaus darauf vertrauen können, dass sich andere Funpark-Benützer nicht über längere Zeit an einer nicht einsehbaren Stelle im Landebereich aufhielten, zumal ureigener Zweck des Funparks sei, dass dort gesprungen werde.

Selbst wenn man aber verlange, dass sich der Beklagte einer zweiten Person bediene, trete sein Fehlverhalten gegenüber dem des Klägers derart in den Hintergrund, dass es vernachlässigbar sei. Dieser habe nämlich in krasser Weise gegen die FIS-Regel Nr 6, verstoßen indem er sich einem Funpark, der gerade deshalb errichtet worden sei, damit Skifahrer und Snowboarder über Schanzen springen können, ohne dabei andere Pistenbenützer zu gefährden, an einer für den Springenden unübersichtlichen Stelle platziert habe.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige. Über Abänderungsantrag des Klägers sprach es nachträglich aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Das Berufungsgericht erachtete die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und übernahm sie zur Gänze.

Für die vom Kläger vermissten Feststellungen, in wieweit sich die Verlängerung des Anlaufs durch den Beklagten auf den gegenständlichen Unfall ausgewirkt habe, fehlten ausreichende Beweisergebnisse.

In rechtlicher Hinsicht sei nach § 48 Abs 1 IPRG auf den Unfall in Österreich österreichisches Recht anzuwenden.

Grundsätzlich habe sich auch der Benützer eines Funparks nach den in allgemeinen Verhaltensvorschriften zusammengefassten Sorgfaltspflichten für Skifahrer und Snowboarder zu richten. Diese seien bei der Prüfung der objektiven Sorgfalt heranzuziehen. Nach der FIS-Regel Nr 8 habe jeder Skifahrer und Snowboarder Zeichen zu beachten. Darunter fielen auch Hinweisschilder wie im vorliegenden Fall im Eingangsbereich des Funparks. Nach den FIS-Regeln Nr 2 und 4 sei auf Sicht zu fahren. Demnach habe der Beklagten vor Durchführung seines Sprungs zu kontrollieren gehabt, ob die Schanze und insbesondere der von ihm nicht einsehbare Aufsprungbereich frei seien. Durch die vom Beklagten getroffenen Vorkehrungen (Beobachtung des Funparks von einer Position, aus der er einigermaßen Sicht hatte) habe er die berechtigte Prognose stellen dürfen, dass sich im Aufsprungbereich der oberen Schanze keine weiteren Personen befänden. Er habe keineswegs noch damit rechnen müssen, dass sich eine Person widmungswidrig und entgegen der deutlich erkennbaren schriftlichen Aufforderung, die Landezone sofort zu verlassen, im Aufsprungbereich der Schanze aufhalte. Eine derartig verantwortungslose Verhaltensweise sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall habe er alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Schanze und der Landebereich frei seien. In Anbetracht des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers, mit dem der Beklagte nicht rechnen habe müssen, wäre ihm eine noch weitergehende Verpflichtung zur Kontrolle, beispielsweise durch Aufstellung eines Streckenpostens, nicht zumutbar gewesen. Selbst bei Bejahung einer deratigen Verpflichtung wäre in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichts das Fehlverhalten des Beklagten gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers als dermaßen gering zu bewerten, dass es vernachlässigbar in den Hintergrund trete.

Die ordentliche Revision sei doch zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit einem Benutzer eines Funparks in Bezug auf die allgemeinen Verhaltensregeln, insbesondere das Fahren auf Sicht, zugemutet werden könne, einen Streckenposten aufzustellen, um sicherzustellen, dass die Schanze und der Landebereich innerhalb des Funparks frei sind. Funparks seien zwischenzeitlich weit verbreitet, weshalb die Beurteilung dieser Frage über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht angegebenen Grund zulässig und auch teilweise berechtigt.

1. Der Kläger hält auch in dritter Instanz an seiner Rechtsansicht fest, den Beklagten treffe an dem gegenständlichen Sportunfall das alleinige Verschulden. Ein eigenes allfälliges Fehlverhalten wäre vernachlässigbar. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass der Aufsprungbereich unterhalb der Schanze tatsächlich frei sei, nicht ausreichend nachgekommen. Es sei fraglich, ob das kurzzeitige Anhalten des Klägers überhaupt als „Aufenthalt“ im Sinne der FIS-Regel 6 zu werten sei.

Dagegen gelte nach Ansicht des Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung im klagsgegenständlichen Funpark der Vertrauensgrundsatz. Es müsse für jeden Menschen mit durchschnittlichem Menschenverstand klar sein, dass es geradezu lebensgefährlich sei, sich in einem unübersichtlichen Landebereich einer Schanze aufzuhalten. Weiters habe der Kläger den Funpark in geradezu krasser regel- und vorschriftswidriger Weise benutzt. Er sei nicht über die Schanze, in deren Landebereich es später zum Unfall gekommen war, gefahren, habe sie demgemäß nicht benützt. Er habe sich zumindest 30 Sekunden in der Aufsprungzone aufgehalten und talwärts geblickt.

Weder die FIS-Regel noch die Vorschriften für den speziellen Funpark verlangten es, eine Hilfsperson einzusetzen, die kontrolliere, ob der Landebereich der Schanze frei sei. Das hieße, die Sorgfaltspflicht eines Funpark-Benützers zu überspannen. Man dürfe dann einen Funpark nie alleine benützen. Dadurch würde auch der Vertrauensgrundsatz sinnlos. Gemäß diesem habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass sich niemand über einen längeren Zeitraum im Aufsprungbereich der Schanze aufhalte, die er gar nicht benützt habe. Das Verhalten des Klägers bedeute auch einen Verstoß gegen die FIS-Regel 6.

2. Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher nur in wenigen Entscheidungen mit Kollisionen zwischen Skifahrern und Snowboardfahrern zu befassen (zB 1 Ob 340/99b; 8 Ob 266/01b; 2 Ob 102/02t; 1 Ob 287/02s; 3 Ob 15/09s). Nach seiner einhelligen Auffassung, die sich aus den zitierten Entscheidungen ableiten lässt, gelten die für Skifahrer entwickelten Sorgfaltsregeln grundsätzlich in gleicher Weise auch für Personen, die auf Snowboards unterwegs sind (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1297 Rz 7 mwN).

3. Nach ständiger Rechtsprechung sind die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Skifahrer wie die Bestimmungen des vom österreichischen Kuratorium für Sicherung vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungentwurfs (sogenannte POE-Regeln) oder die FIS-Regeln keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere auch nicht Gewohnheitsrecht; ihnen kommt aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0023793). Dass beide Vorinstanzen diese Regeln auch bei der Beurteilung einer Kollision in einem sogenannten Funpark berücksichtigt haben, stellen die Parteien in dritter Instanz nicht in Frage. Dem ist auch durchaus zuzustimmen (ebenso Senn, Skirecht - Ratgeber [2005], 27 f; These C.3.; in Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport - Verhaltenspflichten und Handlungsmöglichkeiten des Seilbahnunternehmers - 15 Jahre Seilbahnsymposium, ZVR 1996, 194 [214]; These 3c) des 13. Ötztaler Diskussionsforums, wiedergegeben von Schmid, 13. Ötztaler Diskussionsforum: Verhaltensregeln und Verkehrssicherungspflicht für Snowboarder - Skiverkehr auf Sonderflächen, ZVR 1996, 291 [292]; These 4.a) des 18. Seilbahnsymposiums, wiedergegeben von Reindl/Stabentheiner, Fun-Parks für Snowboarder, ZVR 1999, 398 [399 f]).

4. In den soeben zitierten Veröffentlichungen wird durchwegs davon ausgegangen, dass es sich bei Funparks um Sonderflächen handelt, die allein dem Befahren mit Snowboards gewidmet sind. Davon unterscheidet sich das Sondergelände, in dem der Unfall zwischen den Parteien stattfand, weil es Skifahrern und Snowboardern gleichermaßen zur Verfügung gestellt wird. Für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen kann es aber keinen Unterschied machen, ob - wie offenbar früher üblich - derartige Anlagen nur für Snowboardfahrer oder auch für Skifahrer bestimmt werden. Solche Funparks bestehen eben aus, verschiedenen Sportlern zur Verfügung stehenden Sprunghügeln (Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO ZVR 1996, 213; ähnlich Reindl/Stabentheiner aaO ZVR 1999, 399). Nach Schmid aaO ZVR 1996, 292 geht es um Anlagen, in denen sich die Snowboarder im Springen und in der Bewältigung unterschiedlichster Hindernisse üben könnten. Dass es auch Funparks mit verschiedenen anderen Hindernissen gibt (s zB Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO) spielt für das Weitere keine Rolle. Ein dem Vorschlag des 13. Ötztaler Diskussionsforums 1996 entsprechender Hinweis auf der Tafel bei der Einfahrt in den Funpark, wonach dieser nur für schon geübte Snowboarder (Schmid aaO 292) oder für ebenso geübte Skifahrer geeignet wäre, wurde nicht festgestellt.

5. Das in der FIS-Regel Nr 2 und in der POE-Regel 4 enthaltene Gebot, auf Sicht zu fahren, entspricht den fundamentalen Sorgfaltspflichten eines jeden Pistenbenützers (wie auch von Teilnehmern des Straßenverkehrs). Dass die Verletzung des Gebots des Fahrens auf Sicht einen Sorgfaltsverstoß darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0023345; ebenso - obzwar gegenüber den FIS-Regeln sonst kritisch - Reischauer aaO mwN). Es versteht sich schon von selbst und wurde auch so festgestellt, dass in der Anfahrt auf eine Sprungschanze wegen deren Konstruktion der Landebereich für den zum Sprung ansetzenden Wintersportler nicht einsehbar ist. Auch entspricht es allgemeinen Sorgfaltsgrundsätzen für Wintersportbetreibende, dass sie nicht einfach bei Sichtbehinderungen „ins Blaue fahren“ dürfen (3 Ob 643, 644/76 = SZ 50/54 = ZVR 1978/44 = RZ 1977/112; zustimmend Harrer in Schwimann ABGB³ § 1295 Rz 97). Auch das 18. Ötztaler Diskussionsforum hält an der Pflicht des Fahrens auf Sicht beim Springen fest (Dittrich/Wallner, Verkehrssicherungspflicht auf Anderflächen, ZVR 2001, 306 [ker FN 6]). Es ist nun allerdings völlig einleuchtend, dass bei strikter Anwendung dieses Grundsatzes auf eine Sprungschanze im Bereich eines Funparks diese niemals rechtmäßig benützt werden könnte. Deshalb schlugen die Teilnehmer des 18. Rechtssymposiums des Fachverbands der Seilbahnen (1999) vor, den Zweck einer solchen Regel (nämlich vor allem den Eintritt von Körperverletzungen zu vermeiden) auf andere Weise, und zwar durch substitutiv vorzusehende Sonderregelungen und Vorkehrungen, zu verfolgen und zu verwirklichen. Das gelte im besonderen Maße für das Gebot des Fahrens auf Sicht. Als eine solche substitutive Maßnahme wird genannt, dass eine andere Person von einem geeigneten Standpunkt aus in die beabsichtigte Fahrstrecke einsieht und den Funpark-Benützer vor Beginn seiner Fahrt verbal oder durch Zeichen darüber informiert, ob die Strecke frei ist (Reindl/Stabentheiner, ZVR 1999, 398 [400]). Beim 15. Seilbahnsymposium 1996 war man für Sprünge von Snowboardern über Hindernisse zur Auffassung gelangt, diese müssten sich vor dem Sprung, wenn der Aufsprungbereich nicht einsehbar ist, auf geeignete Weise - etwa durch Aufstellung eines Kontrollpostens oder ausreichend lange Beobachtung dieses Bereichs - Gewissheit darüber verschaffen, dass sie mit dem Sprung keine anderen Snowboarder gefährden (Dittrich/Reindl/Stabentheiner, ZVR 1996/194 [214]; ebenso das 18. Ötztaler Diskussionsforum, Dittrich/Wallner aaO zum Warnposten).

6. Diesen grundsätzlichen Erwägungen entsprechen an sich die Entscheidungen der Vorinstanzen. Auch der Beklagte selbst war sich der Gefahr der Uneinsehbarkeit der Aufsprungzone während des Sprungs durchaus bewusst, wie sein festgestelltes Verhalten zeigt. Bei Beurteilung sämtlicher wesentlicher Umstände kann allerdings der Beurteilung der Vorinstanzen, es läge keine Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten vor, nicht geteilt werden. Dabei muss vor allem die zwar in erster Linie den Kläger belastende Feststellung Berücksichtigung finden, wonach sich dieser vor der Kollision zumindest 30 Sekunden, möglicherweise auch länger im Stillstand befand. Nach den Feststellungen hatte aber der Beklagte nur zwei vor ihm die Schanze benützende Skifahrer wahrgenommen, den Kläger aber und die weiteren Personen seiner Gruppe nicht. Dass seine im Sinne der Darlegung zu Punkt 5. gewählte „substitutive Maßnahme“ nicht ausreichend sein konnte, ergibt sich bereits daraus, dass auch von seinem seitlichen Standpunkt, von dem aus er das Passieren der zwei Schanzen durch zwei Skifahrer beobachtete, ebenfalls keine Sicht auf den Aufsprungbereich der oberen Schanze (den Standort des Klägers) hatte. Selbst wenn man es für zulässig erachtet, dann, wenn keine zweite Person als Kontrollposten („spotter“) bzw Einweiser zur Verfügung steht, durch ausreichende Beobachtung der Aufsprungzone - und notwendigerweise auch gleichzeitig dauernde Beobachtung der Einfahrt zum Funpark - die Aufsprungbereiche der beiden hintereinander zu befahrenden Schanze bloß zu beobachten, reicht es zweifellos nicht aus, wenn nur ein Teil des Geländes beobachtet werden kann oder nicht auszuschließen ist, dass nach Beendigung dieser Beobachtung doch wieder andere Skisportler in den Funpark einfahren. Damit konnte aber der Beklagte im vorliegenden Fall nicht in einem noch vertretbaren Ausmaß davon überzeugt sein, er werde, ohne andere Funpark-Benützer zu gefährden, die Schanzen befahren können. Bei diesen Erwägungen darf ja nicht außer Acht bleiben, dass der Zweck des Gebots des Fahrens auf Sicht ja auch darin liegt, Gestürzte oder gar Verletzte, die an unübersichtlichen Stellen liegen, zu schützen (RIS-Justiz RS0023868; Reischauer aaO mwN). Entgegen der Meinung des Beklagten (wie des Erstgerichts) kann er sich gegenüber dem von ihm nicht wahrgenommenen Kläger nicht auf den Vertrauensgrundsatz (wie nach § 3 StVO) berufen (RIS-Justiz RS0073146).

7. Zwar kann nicht übersehen werden, dass ein Sorgfaltsmaßstab wie der dargelegte bei Funparks, bei denen eine eingeschränkte Sicht auf das gesamte Gelände besteht, eine rechtmäßige Benützung nur mit einem Einweiser möglich macht, sofern es - wie im vorliegenden Fall, der Betreiber des Funparks unterlässt, durch eine eigene Aufsicht oder etwa eine Ampelregelung für die notwendige Sicherheit zu sorgen. Gegenüber dem mangels Einhaltung dieser Sorgfalt bestehenden Verletzungsrisiko muss dieser Nachteil aber zurücktreten und kann nicht zu Lasten des Verletzten ausschlagen.

8. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aber keine Rede davon sein, dass ihn kein Verschulden träfe. Im Gegensatz zur in der Revisionsbeantwortung des Beklagten vertretenen Auffassung kann ein solches Verschulden aber keineswegs allein daraus abgeleitet werden, dass der Kläger die Sprunganlage des Funparks nicht bestimmungsgemäß verwendete. Entgegen den nicht eindeutigen Darlegungen in diesem Rechtsmittelschriftsatz ist nach den Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen, dass der Kläger nicht über den Schanzentisch selbst fuhr, sondern an diesem vorbei auf den Aufsprunghügel gelangte und über diesen langsam nach unten rutschte, bis er in der Aufsprungzone für zumindest etwa 30 Sekunden zum Stillstand kam. Da nach den Feststellungen der Funpark nicht nur für geübte Wintersportler gewidmet ist und auch durchaus denkbar ist, dass Benützer, die an sich planten, über die Schanze zu springen, von ihrem Vorhaben während der Annäherung an den Schanzentisch - sei es aus subjektiven Gründen, sei es wegen eines plötzlich auftretenden Hindernisses - davon Abstand nehmen und seitlich am Schanzentisch vorbeifahren, kann solches nicht rechtswidrig sein. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Vorgehensweise in irgendeiner Weise eine Gefährdung der die Schanze auch tatsächlich zum Springen verwendenden Wintersportler herbeiführen oder vergrößern würde. Anders steht es aber mit dem Stehenbleiben in einem von oben nicht einsehbaren Bereich, in dem anders als etwa bei Kuppen auf Skipisten nicht nur grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass schnellfahrende Skiläufer oder Snowboarder darüber springen, sondern vielmehr wegen der Bestimmung der Anlage mit Sicherheit damit zu rechnen ist, dass in diesem Bereich Wintersportler nach Vollführung eines Sprungs über die Schanze aufspringen. Es ist nur nicht sicher, wann dieses Ereignis stattfinden wird. Abgesehen davon, dass dieses Verhalten des Klägers dem widerspricht, was den Benützern der Anlage auf der Hinweistafel im Einfahrtsbereich vorgeschrieben wird („Landezone sofort verlassen“), widerspricht es auch der grundsätzliche Verpflichtung, andere Pistenbenützer nicht zu gefährden (Reischauer aaO mwN). Auch die FIS-Regel Nr 6 sagt ja nur das, was jedem vernunftbegabten Wintersportler ohnehin einleuchten muss, dass er es nämlich zu vermeiden hat, sich ohne Not (etwa Unfall) an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt, hier konkret eines Funparks, aufzuhalten. Schon ein wesentliches kürzeres Zum-Stillstand-Kommen im Aufsprungbereich einer Schanze verletzt die objektive Sorgfaltspflicht eines Benützers einer derartigen Anlage. Dabei geht es nicht nur um eine Obliegenheitsverletzung (vgl Karner in KBB² § 1304 Rz 1 mwN), wenn und soweit auch der Springer, der mit dem im Aufsprungbereich Stehenden kollidiert, Verletzungen erleidet. Aufgrund seiner Rechtsansicht unterließ bisher das Erstgericht Feststellungen über die vom Beklagten behauptete und zur Grundlage einer eingewendeten Gegenforderung gemachten Verletzung.

9. Der Oberste Gerichtshof vermag letztlich die Ansicht der Vorinstanzen, selbst bei Annahme eines Fehlverhaltens auch des Beklagten, trete dieses gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers als vernachlässigbar in den Hintergrund, nicht zu teilen. Richtig ist allerdings, dass ein überwiegendes Verschulden den Kläger trifft. Sein völlig sorgloses und die Gefahr, die von die Schanze widmungsgemäß benützenden Springern ausgeht, völlig außer Acht lassendes Verhalten, mit dem er nicht nur für jedermann völlig einsichtige Verhaltensregeln missachtete, sondern auch einen ausdrücklichen Hinweis auf der im Einfahrtsbereich stehenden Hinweistafel, wiegt bedeutend schwerer als jenes des Beklagten. Dieser, dem als erfahrenen Snowboardfahrer die Gefahr einer Kollision im nicht einsehbaren Aufsprungbereich offenbar bewusst war, versuchte, wie dargelegt, seiner Sorgfaltspflicht dadurch nachzukommen, dass er die Schanzenanlage vor dem Befahren längere Zeit beobachtete. Ihm kann nur angelastet werden, dass seine Vorsichtsmaßnahmen, die er zur Verhinderung eines Unfalls wie des gegenständlichen aufwendete, insgesamt als nicht ausreichend angesehen werden müssen. Allerdings kann entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht gesagt werden, dieses Fehlverhalten wöge so gering, dass es im Vergleich zu jenem des Klägers völlig außer Betracht zu bleiben hätte. Auch wenn ihm darin zuzustimmen ist, dass das von den Tatsacheninstanzen festgestellte Verhalten des Klägers als ein krasser Ausnahmefall gewertet werden muss, konnte sich der Beklagte eben nicht darauf verlassen, dass nicht zB Kinder oder nicht voll einsichtsfähige Personen den für ihn (in einem relevanten Zeitraum) niemals einsehbaren Bereich unterhalb der Schanze als Aufenthaltsort wählen würden. Da er mit seinem Verhalten ebenfalls eine fundamentale Regel des Skisports (wie dargelegt) verletzte, wenn auch nicht in so krasser Weise wie der Kläger, ist sein Verschulden bei Abwägung der beiden Verhaltensweisen mit einem Drittel festzusetzen.

10. Daraus folgt, dass über das Leistungsbegehren mit Teilzwischenurteil über den Grund des Klagsanspruchs entschieden werden kann. Demnach besteht die Klageforderung zu einem Drittel zu Recht (§ 393 Abs 1 ZPO) und zu zwei Drittel nicht zu Recht. Im letztgenannten Umfang ist das Klagebegehren sofort abzuweisen. Über die Gegenforderung des Beklagten wird im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein. Da es noch an Feststellungen über die Voraussetzungen eines Feststellungsurteils mangelt, ist im Umfang des Feststellungsbegehrens mit Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen vorzugehen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Textnummer

E95120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00089.10Z.0901.000

Im RIS seit

14.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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