TE OGH 2010/9/3 9ObA71/10x

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Veröffentlicht am 03.09.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Kunsky und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Land Burgenland, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner, Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, wegen 17.953 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 2010, GZ 8 Ra 41/10a-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin im Wesentlichen relevierte Frage, inwieweit die von ihr während ihrer Karenzzeit ausgesprochene Austrittserklärung doch rechtzeitig erfolgt sei, kann hier auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Abfertigung auch deshalb abgewiesen, weil es eine inhaltliche Berechtigung des Austritts verneinte. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ja gar keine Absicht hatte, nach der Karenzierung wieder bei der Beklagten zu arbeiten und die Beklagte auch gar nicht verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin vorweg schon einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen und der Austritt schon deshalb unberechtigt sei. Inwieweit die Begründung des Berufungsgerichts dazu unzutreffend wäre, wird von der Klägerin nicht näher ausgeführt.

Nach ständiger Rechtsprechung vermag aber die Revision dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, wenn sie eine alternative Begründung des Berufungsgerichts, die selbständig tragfähig ist, unbekämpft lässt (RIS-Justiz RS0118709 mwN).

Textnummer

E94974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00071.10X.0903.000

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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