TE OGH 2010/9/3 9Ob54/10x

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Veröffentlicht am 03.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*****, geboren am 17. Dezember 1999, S*****, geboren am 24. Jänner 2001 und D***** E*****, geboren am 19. Juni 2003, wegen Obsorge und Besuchsrecht, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Magdy E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2010, GZ 48 R 320/09b-415, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. August 2009, GZ 3 PS 145/09v-376, hinsichtlich der Obsorge für die Minderjährigen bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über den mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Ablehnung der Richterinnen und Richter des Senats 48 gegen spätere Wiedervorlage übermittelt.

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der über den Ablehnungsantrag ergehenden Entscheidung unterbrochen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit seinem Beschluss vom 7. 8. 2009, ON 376, den Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge für die im Spruch genannten Kinder zu entziehen und ihm zuzuweisen, ab. Noch vor der Entscheidung über den dagegen vom Vater erhobenen Rekurs lehnte dieser die Richter des zuständigen Rekurssenats 48 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als befangen ab. Der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 21. 12. 2009, GZ 33 Nc 23/09z-3, den Ablehnungsantrag zurück. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht gab dem dagegen vom Vater erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. 1. 2010, GZ 12 R 9/10x-7, nicht Folge.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. 3. 2010 gab das Rekursgericht (Senat 48 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) dem Rekurs des Vaters gegen die Entscheidung des Erstgerichts über die Abweisung des Antrags auf Obsorgewechsel nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs verband der Vater einen neuerlichen Antrag auf Ablehnung der Richterinnen des erkennenden Rekurssenats 48 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, in dem er den Mitgliedern des Rekurssenats Parteilichkeit zu Gunsten der Mutter vorwarf, weil in der Rekursentscheidung nur deren Argumente berücksichtigt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Über die Ablehnung des einem Gerichtshof angehörenden Richters entscheidet dieser Gerichtshof durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ablehnungssenat, und zwar auch dann, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung dieses Gerichts erfolgt. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Ablehnungsantrag darf über das Rechtsmittel selbst entschieden werden. Bis dahin ist das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0042028). Im vorliegenden Fall hat der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zwar schon eine Befangenheit der Mitglieder des zuständigen Rekurssenats verneint, doch erfolgte dies noch vor der Fällung der nunmehr angefochtenen Entscheidung, sodass diesbezüglich noch keine entschiedene Sache vorliegt.

Textnummer

E95185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00054.10X.0903.000

Im RIS seit

30.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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