Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Strafsache gegen Mag. Dr. A***** S***** ua wegen § 302 StGB, AZ 175 Bl 6/10t des Landesgerichts für Strafsachen Wien (17 Bs 243/10z des Oberlandesgerichts Wien), über den Ablehnungsantrag des Rechtsmittelwerbers G***** L***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.
Text
Gründe:
Gegenstand des beim Oberlandesgericht Wien anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist die Beschwerde des Einschreiters gegen die Abweisung seines Fortführungsantrags. In seinem Schriftsatz vom 13.08.2010 führt er ua aus, es sei zwar gegen die Entscheidung gemäß § 196 Abs 3 2. Satz StPO kein Rechtsmittel zulässig, dennoch sei der Oberste Gerichtshof dann zu befassen, wenn der Präsident als befangen erklärt wird oder wurde. Der Akt sei dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil sowohl das gesamte Landesgericht für Strafsachen Wien, dessen Präsident, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und auch die Berufungsinstanz, nämlich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Oberlandesgericht Wien als befangen anzusehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Vorbringen ist soweit es in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fällt als Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Wien einschließlich seines Präsidenten zu werten, weil die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden Verfahrenshandlungen in den speziellen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO abschließend geregelt sind, weshalb Befangenheitsüberlegungen weder eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO rechtfertigen (zuletzt 14 Os 43/08t), noch einen im Gesetz nicht vorgesehenen Übergang der Entscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof bewirken können.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. Maßgebend ist immer, ob konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter behauptet werden. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, dann liegt eine unzulässige Pauschalablehnung vor. Dem unsubstantiierten Vorbringen des Antragstellers lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, welche Richter des Oberlandesgerichts Wien aus welchen Gründen im gegenständlichen Verfahren aus anderen als rein sachlichen Erwägungen entscheiden könnten.
Textnummer
E95074European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:001PRA04437.10A.0907.000Im RIS seit
13.10.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010