Index
L85002 Straßen Kärnten;Norm
LStG Krnt 1991 §61 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Gemeinde Micheldorf, vertreten durch Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Neuer Platz 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Oktober 2000, Zl. 8 B-STL- 46/9/2000, betreffend Straßenbaubewilligung und Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der Absicht der ÖBB, aus Gründen der Sicherheit an der Eisenbahnstrecke Amstetten-Tarvis alle schienengleichen Eisenbahnkreuzungen aufzulassen, ergibt sich für die beschwerdeführende Gemeinde, die bis vor kurzem von der L 62 Metnitztalstraße aus über drei Zufahrten, die alle durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen betroffen sind, aufgeschlossen war, dass die verkehrsmäßige Anbindung von Micheldorf neu trassiert werden muss. Nach mehreren Besprechungen auch mit der beschwerdeführenden Gemeinde blieben schließlich drei Varianten übrig, unter ihnen die bahnparallele Trasse. Der bahnparallelen Trasse wurde von der belangten Behörde der Vorzug gegeben, auf die in diesem Zusammenhang erteilte Straßenbaubewilligung und Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz hinsichtlich eines privaten Eigentümers aus Micheldorf bezog sich das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, mit dem die damalige Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit der beschwerdeführenden Gemeinde wurde ein eigenes Verfahren durchgeführt, weil die Versuche, mit der Gemeinde eine Grundabtretungsvereinbarung abzuschließen, in dem Zeitpunkt, in dem mit dem zur hg. Zl. 2000/05/0195 eingeschrittenen Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, noch nicht abgeschlossen waren.
Da keine Vereinbarung mit der beschwerdeführenden Gemeinde getroffen werden konnte, wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gleichzeitig mit der Erteilung der Straßenbaubewilligung näher beschriebene Grundflächen aus dem öffentlichen Gut, EZ 5000, KG 74307, der Beschwerdeführerin enteignet und es wurde eine Entschädigungssumme festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der subjektiv-öffentlichen Rechte, die das Kärntner Straßengesetz 1991 dem Enteigneten einräumt, und der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der bahnparallelen Trasse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0195, verwiesen, woraus sich ergibt, dass die Straßenbaubewilligung im angefochtenen Bescheid zu Recht erteilt wurde. Außer der behaupteten Unnötigkeit, Unwirtschaftlichkeit und Unzweckmäßigkeit der Bahntrasse bringt die Beschwerdeführerin vor, die Enteignung sei deshalb unzulässig, weil tatsächlich "vom öffentlichen Gut eine Enteignung des öffentlichen Gutes vorgenommen" werde; "das öffentliche Gut Landesstraßenverwaltung enteignet öffentliches Gut, verwaltet von der Gemeinde Micheldorf, zu Gunsten des öffentlichen Gutes". Ein derartiger Vorgang sei, betrachte man die Eigentumsverhältnisse, nicht rechtens und gesetzmäßig, da nicht gegen den gleichen Eigentümer zu Gunsten des gleichen Eigentümers enteignet werden könne.
Auch Liegenschaften, die im Eigentum anderer Gebietskörperschaften stehen, können, selbst wenn sie als öffentliches Gut gewidmet sind, Gegenstand der Enteignung sein (vgl. Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, Seite 2, und die dort angeführte Literatur). Da die Gemeinde im Sinne des § 61 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz 1991 Eigentümerin des enteigneten Liegenschaftsteiles ist, die Gemeinde mit der mitbeteiligten Partei weder ident, noch derselben Gebietskörperschaft zuzurechnen ist, und sich die mitbeteiligte Partei die Verfügungsmacht über den benötigten Liegenschaftsteil nicht im Wege eines Verwaltungsübereinkommens verschaffen konnte, waren die Voraussetzungen für eine Enteignung gegeben.
Die Beschwerdeausführungen, wonach das geplante Projekt in den autonomen Bereich der Gemeinde eingreife, da "die als Landesstraße getarnte bahnparallele Trasse in Wirklichkeit ein örtliches Projekt darstellt, welches unter Umgehung des Gemeinderates durchgesetzt" werden solle, treffen nicht zu, weil mit dem vorliegenden Straßenbauprojekt die bereits bestehende, durch die Entfernung von Eisenbahnkreuzungen unterbrochene L 62 Metnitztal-Landesstraße, die in dem dem Kärntner Straßengesetz 1991 angeschlossenen Verzeichnis der Landesstraßen ausdrücklich angeführt ist, wieder geschlossen werden soll. Bei dem Projekt handelt es sich somit entgegen dem Beschwerdevorbringen um keine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (Art. 118 Abs. 2 B-VG).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050284.X00Im RIS seit
02.04.2001