Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alois B***** und 2. Sabine B*****, beide *****, beide vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen 11.290,41 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Mai 2010, GZ 1 R 113/10d-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25. Februar 2010, GZ 9 C 1746/09v-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß § 54 Abs 2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (9 Ob 25/10g, 1 Ob 84/10z, 2 Ob 92/10h uva), sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr vorliegt.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E95163European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00145.10B.0915.000Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
20.10.2010