Index
L70709 Theater Veranstaltung Wien;Norm
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Vento Spielautomatenverleih Gesellschaft m.b.H. & Co KEG in Wien, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plassmann, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. Juni 1999, Zl. MA 7 - R 20/99, betreffend Versagung einer Konzession für einen Münzgewinnspielapparat gemäß § 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 27. Februar 1997 bei der Behörde eingelangten Ansuchen beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Konzession zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates im Standort Wien XX, Rauscherstraße 11. In der Nähe der geplanten Veranstaltungsstätte befindet sich in der Karajangasse 16/Unterbergergasse 1 ein Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium. Durch die für die Stadtvermessung zuständige Magistratsabteilung 41 fand eine Vermessung der Gehwegstrecken von dem in der Karajangasse 16 gelegenen Ein- bzw. Ausgang bzw. dem in der Unterbergergasse 1 gelegenen, von außen nicht öffenbaren Ausgang des angeführten Gymnasiums zur verfahrensgegenständlichen Veranstaltungsstätte statt. Es wurden Gehwegstrecken von 174,8 m und 143,8 m ermittelt. Der Vermessung wurde ein Stadtkartenausschnitt im Maßstab 1 : 1000 beigelegt.
Mit Bescheid vom 25. März 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen der Beschwerdeführerin unter Berufung auf §15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz mit der Begründung ab, der Ausgang der angeführten Schule in der Unterbergergasse befinde sich innerhalb von weniger als 150 m Gehwegdistanz vom Ein- und Ausgang der geplanten Veranstaltungsstätte. Dieser Ausgang könne zwar nach außen nicht geöffnet werden, werde aber nach Auskunft der Schule täglich von Schülern als Ausgang benützt. § 15 Abs. 3 leg. cit. stelle nicht auf die Entfernung zwischen Hauptaus- und -eingängen ab. Durch die Stellungnahme der Schulleitung sei klargestellt, dass es sich um einen von Schülern stark frequentierten Ausgang handle.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass in einer Entfernung von 143,8 m Gehweg der Ausgang des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in der Unterbergergasse 1 liege. Diese Schultypen würden unbestritten zu den in § 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz aufgezählten Einrichtungen gehören. Da gemäß § 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz die Gehwegentfernung "gemessen von den Ein- und Ausgängen" der Schule zum Eingang der vorgesehenen Veranstaltungsstätte maßgebend sei, müssten sowohl alle Eingänge als auch alle Ausgänge bei der Vermessung berücksichtigt werden. Welche besondere Funktion der jeweilige Ein- bzw. Ausgang habe (ob Haupt-, Nebeneingang oder Notausgang), sei nach dem Schutzzweck der Norm ohne Bedeutung. Die Schulleitung habe bestätigt, dass der Ausgang in der Unterbergergasse von den Schülern täglich benützt werden könne und benützt werde, was auch die Beschwerdeführerin in der Berufung nicht in Abrede gestellt habe. Diese habe lediglich behauptet, dass der Ausgang "völlig weisungswidrig und daher missbräuchlich nicht nur als Notausgang, sondern zeitweise als Ausgang benützt werde". Auch in einem Schreiben des Schulleiters, das der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sei, werde die Schuladresse mit "Unterbergergasse 1, 1200 Wien" angeführt. Dieselbe Adresse scheine auch in dem vom Stadtschulrat für Wien herausgegebenen großen Wiener Schulführer auf.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 in der Fassung LGBl. Nr. 8/1983, dürfen außerhalb der in Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.
Unbestritten sind die im erstinstanzliche Verfahren ermittelten Längen der Gehwegstrecken zwischen der geplanten Veranstaltungsstätte und dem Ein- und Ausgang der Schule in der Karajangasse 16 bzw. dem Ausgang der Schule in der Unterbergergasse 1.
Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, dass es sich bei dem herangezogenen Ausgang der Schule um einen Notausgang handle und nicht um einen Schulausgang im Sinne des § 15 Abs. 3 leg. cit.. Die Auffassung der belangten Behörde sei nicht zutreffend, dass nach dem Gesetzeswortlaut alle Eingänge sowie alle Ausgänge einer Schule bei der Vermessung des Gehwegstrecke gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. zu berücksichtigen seien, wobei die besondere Funktion der jeweiligen Ein- bzw. Ausgänge (Haupt-, Nebeneingang oder Notausgang) nach dem Schutzzweck der Norm ohne Bedeutung sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung dieser Gesetzesbestimmung bzw. Subsumtion des gegenständlichen Notausganges unter Ein- und Ausgänge im Sinne des § 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz sei nicht nur rechtswidrig, sondern auch lebensfremd. Dieser Notausgang werde von den Schülern weisungswidrig und missbräuchlich nicht nur als Notausgang benützt. Ein Notausgang dürfe nur für den Notfall benützbar sein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Notausgang im eigentlichen Sinn, der nur im Notfall als Ausgang benützt wird, unter § 15 Abs. 3 leg. cit. subsumiert werden könnte, da ein Notausgang - wie im vorliegenden Fall -, der tatsächlich nicht nur im Notfall, sondern täglich von den Schülern des Gymnasiums im Einverständnis mit der Schulleitung als Ausgang benutzt wird, jedenfalls als Ausgang gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. zu qualifizieren ist. Dafür spricht auch der Schutzzweck des § 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz, dass Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparate aus der notwendigerweise oft von Kindern und Jugendlichen begangenen unmittelbaren Umgebung von Schulen und Jugendeinrichtungen zurückgedrängt werden sollen (vgl. Beilage Nr. 16/1982 zu den Stenographischen Protokollen des Wiener Landtages, zu Z. 2 bzw. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/05/0149). Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die es verbieten würde, einen Notausgang nicht nur im Notfall, sondern täglich als Ausgang zu benützen, wenn dadurch die Funktion dieses Ausganges als Notausgang unberührt bleibt. Dieses tägliche Benützen dieses Ausganges durch Schüler kann auch nicht - wie die Beschwerdeführerin offensichtlich meint - als rechtswidriges Vorgehen angesehen werden, auf das bei der vorliegenden Auslegungsfrage nicht abgestellt werden dürfte. Auf das diesbezügliche umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher nicht weiter einzugehen.
Es kann im Übrigen - wie auch die Beschwerdeführerin meint - § 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz nicht entnommen werden, dass Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden dürften, wenn Veranstaltungsstätten von jedem beliebigen Punkt eines Schulgebäudes, Schülerheimes, Hortes oder Jugendzentrums weiter als 150 m Gehweg entfernt sind. Es müssen jeweils nur die Ein- und Ausgänge der in Frage stehenden Veranstaltungsstätten mindestens in einer Distanz von 150 m Gehwegstrecke zu den Ein- und Ausgängen der in § 15 Abs. 3 leg. cit. genannten Einrichtungen liegen.
Es kommt daher auch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht auf die Gehwegstrecke zwischen der geplanten Veranstaltungsstätte und dem Ein- und Ausgang des Gymnasiums in der Karajangasse 16 an.
Es stellt weiters keinen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde dem Verlangen der Beschwerdeführerin auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch eine Augenscheinsverhandlung und durch Zeugeneinvernahmen in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines Notausganges und in Bezug auf die Gehwegstrecke zum Ein- und Ausgang in der Karajangasse nicht entsprochen hat. Dem Vorwurf, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050196.X00Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008