TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B2391/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Schreiben vom 17. September 1997, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 18. September 1997, begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juli 1997 und "zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall einer verspäteten Einbringung des Verfahrenshilfeantrages".

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1997 begründet der Antragsteller seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua. damit, daß für ihn "wegen der Übersiedlung mit der Familie in das 300 km entfernte Neuhaus und das dadurch entstandene Hin und Her nicht alles so überschaubar und regelmäßig gewesen sei" und daß ihm deshalb die Zustellung des Bescheides in den "Gerichtsferien" entgangen sei. Darüberhinaus fehle ein "eindeutiger unterschriebener Zustellnachweis im Akt" und "benachteilige ihn eine Zustellung im Sommer gegenüber anderen Verfahren, welche Zustellungen in anderen Monaten möglich machen würden". Erst auf Grund einer Akteneinsicht am 17. September 1997, für die es vorher für ihn keinen Anlaß gegeben hätte, hätte er vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt.

Aus den bezughabenden Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Bescheid am 11. Juli 1997 beim Postamt St. Johann i.P. hinterlegt wurde. Auf der im Verwaltungsakt befindlichen Bescheidausfertigung (ON 15) ist handschriftlich vermerkt, daß der Bescheid am 19. Juli 1997 vom Antragsteller behoben wurde.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.

1. Da das VerfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idgF sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 11706/1988).

2. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein. Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt. Das Vorbringen des Antragstellers, er hätte aufgrund der Geburt seines Sohnes am 2. September 1997 seine Frau mit den acht weiteren Kleinkindern im Haushalt unterstützen müssen und hätte dadurch keine Zeit für andere Dinge gehabt, ist insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß der Antragsteller den Bescheid bereits am 19.7.1997 behoben hat, nicht geeignet, das Vorliegen der für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Voraussetzungen darzutun.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher keine Folge zu geben.

3. Der mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 17. September 1997 eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 VerGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2391.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B02391_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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