TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/30 99/05/0116

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
VStG §31 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des AA in W, vertreten durch Dr. KS, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. März 1999, Zl. UVS- 04/V/40/00062/98, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 60 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bereits mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 1997 war der Beschwerdeführer wegen bewilligungswidriger Höhererrichtung der näher angeführten Geschoßdecken und der Hoffronten des verfahrensgegenständlichen Gebäudes gemäß § 60 Abs. 1 lit. a, c und e i.V.m. § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien bestraft worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1998 wurde der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung Folge gegeben und das bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis behoben. Dies wurde damit begründet, dass die Tatumschreibung nicht in der von § 44a VStG geforderten Konkretisierung erfolgt sei. Die belangte Behörde wies in diesem Bescheid darauf hin, dass für eine neuerliche Erlassung eines Straferkenntnisses mit eindeutiger Umschreibung des unerlaubten Verhaltens eine zeitgerechte Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Wenn man diesbezüglich nicht schon die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 1997 heranziehe, so sei mit der Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4. Februar 1997 mit der darin enthaltenen Stellungnahme der Baupolizei vom 28. Jänner 1997 noch eine zeitgerechte Verfolgungshandlung gesetzt worden.

In der Folge erging das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29. Mai 1998 mit folgendem Spruch:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Bauwerberin und Eigentümerin (Bauherrin), nämlich der H Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft, Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft in der Zeit vom 22.04.1996 bis 13.08.1996 folgende Bauausführungen bzw. bauliche Maßnahmen, die vom baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26.3.1996 abweichen und diese somit ohne Bewilligung durchgeführt hat, als die Rohdeckenoberkante (RDOK) unter dem Erdgeschoß statt 35,41 m über Wr. Null 35,93 m über Wr. Null ausgeführt wurde,

die RDOK über dem Erdgeschoß statt 38,21 über Wr. Null 38,80 m über Wr. Null ausgeführt wurde

die RDOK über dem 1. Stock statt 41,01 m über Wr. Null 41,61 m über Wr. Null ausgeführt wurde,

ferner die genehmigte Höhe der Hoffront von 43,30 über Wr. Null durch Höherführung der Außenwand um ca. 0,22 m (Oberkante ca. 43,52 über Wr. Null) überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 180.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen, gemäß § 135 Abs. 1 leg. cit."

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum zwar im Besitz einer Baubewilligung (Bescheid vom 26. März 1996) gewesen sei, das Gebäude aber nicht nur in lotrechter Richtung höher als bewilligt errichtet worden sei, sondern überdies die Geschoßdecken höhenmäßig geändert worden seien. Der Beschwerdeführer (der Architekt und auch Bauführer des in Rede stehenden Gebäudes sei) sei im Besitze der bereits angeführten Baubewilligung und habe daher die zulässigen (sich aus dem bewilligten Einreichplan ergebenden) Höhen des gegenständlichen Gebäudes gekannt. Damit sei er aber schon alleine durch die präzise Angabe der tatsächlich ausgeführten Höhe der jeweiligen Gebäudeteile in die Lage versetzt worden, sich umfassend zu rechtfertigen und sei auch vor einer Doppelbestrafung hinsichtlich des vorliegenden Gebäudes im angelasteten Tatzeitraum geschützt. Die Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 29. Mai 1998 entspreche somit den Anforderungen des § 44 VStG.

Die Kriterien der ausreichenden Verteidigungsmöglichkeit und des Schutzes vor Doppelbestrafung seien auch für eine ausreichend präzise Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 1 VStG maßgebend. Die Höherführung der Außenwand um ca. 0,22 m sei dem Beschwerdeführer bereits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 1997 angelastet worden. Die konkreten Höhen der tatsächlich errichteten Geschoßdecken seien dem Beschwerdeführer durch Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in deren Beilage die tatsächlich errichteten Deckenhöhen angegeben worden seien, durch Zustellung am 7. Februar 1997 angelastet worden. Da die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gegenständlich erst mit dem Ende des angelasteten Tatzeitraumes zu laufen begonnen habe (13. August 1996), komme dem Verjährungseinwand keine Berechtigung zu. Auch die dreijährige Strafbarkeitsverjährung sei zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Berufungsentscheidung am 16. September 1998 offen gewesen.

Weiters könne der bloße Einwand, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei, dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, da er den angeblich Bestellten nicht einmal benannt und auch keine Urkunde oder ein sonstiges Beweismittel über dessen Bestellung vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter sei für das Zustandekommen einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten beweispflichtig, der dafür zumindest ein schon vor Begehung der Tat zu Stande gekommenes Beweisergebnis für eine solche Bestellung anzubieten gehabt hätte.

Zur Tatbildverwirklichung führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft Bauherrin für das verfahrensgegenständliche Gebäude und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch der Bauführer gewesen sei und als Planverfasser die Pläne unterzeichnet habe. Die im Tatzeitraum bestehende Baubewilligung vom 26. März 1996 habe die Errichtung eines neuen Gebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter Beibehaltung lediglich der bestehenden Fundamente und einer Außenmauer des Altbestandes vorgesehen. Im Zuge der Bauführung seien allerdings die gegenständlichen Abweichungen vom Konsens (Gebäude- und Geschoßdeckenerhöhungen) vorgenommen worden. Damit sei zweifelsohne eine eigenmächtige Bauführung im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien vorgenommen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um einen Zubau und/oder einen Umbau gehandelt habe, da in jedem Fall eine vorherige Bewilligungspflicht bestanden hätte. Diese Feststellungen seien auf Grund der Ermittlungsergebnisse der Berufungsverhandlung (insbesondere auch der durchgeführten Augenscheinsverhandlung an Ort und Stelle), der zeugenschaftlichen Aussagen des zuständigen Vertreters der Baupolizei und der im erstinstanzlichen Akt beinhalteten Messergebnisse (insbesondere auch jener des rechtskräftigen Bauauftrages) getroffen worden, die der Beschwerdeführer im Wesentlichen sogar selbst bestätigt habe. So sei die Tatsache der eigenmächtigen Bauführung an sich insbesondere auch durch das zitierte Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen, der angegeben habe, dass die absolute Gebäudehöhe (berechnet vom Fixpunkt "Wiener Null") anders errichtet worden sei, als es im Plan eingezeichnet gewesen sei. In der Augenscheinsverhandlung vom 2. April 1998 habe der Beschwerdeführer abermals bestätigt, "dass es richtig ist, dass die Geschoßdecken bzw. die Außenkanten höher errichtet wurden, wenn man vom Fixpunkt Wiener Null gesehen ausgeht, wie das ursprünglich im Einreichplan, der im April bis August 1996 galt, vorgesehen war." Der Tatbestand erweise sich somit in objektiver Hinsicht zweifellos als erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die eigenmächtige Bauführung wäre durch eine ungenaue Planverfassung (unrichtige Festlegung des im genehmigten Bauplan festgelegten Bezugspunktes "Wiener Null") durch eine dritte Person, nämlich den Planverfasser, bewirkt worden, gehe nicht nur ins Leere, sondern erscheine auch erstaunlich, da gerade auf diesem Bauplan der Beschwerdeführer selbst als Planverfasser genannt sei und diese Eigenschaft im Berufungsverfahren auch bestätigt habe. Auch in der Augenscheinsverhandlung vom 2. April 1998 habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass er bzw. seine planverfassenden Mitarbeiter den Fixpunkt "Wiener Null" im Einreichplan deswegen falsch wiedergegeben hätten, da man von der Annahme ausgegangen sei, das Gelände sei eben (und nicht, wie sich herausgestellt habe, durch ein Gefälle gekennzeichnet). Letzteres wäre allerdings bei Ausmessung des Altbestandes auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers erkennbar gewesen, sodass ihm dieses Versäumnis auch in seiner gleichzeitigen Funktion als Planverfasser als deutlicher Sorgfaltsverstoß anzulasten sei. Dies gelte umso mehr angesichts des Ausmaßes der so herbeigeführten Höhendifferenz. In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer sogar vorgebracht, dass es unmöglich gewesen sei, dem genehmigten Bauplan entsprechend das Gebäude zu errichten. Damit zeige sich, dass der Beschwerdeführer die Abweichung von der Genehmigung in Kauf genommen habe, während er verpflichtet gewesen wäre, vor der Umsetzung seines Bauvorhabens eine seinem tatsächlichen Vorhaben entsprechende baurechtliche Bewilligung zu erlangen.

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass sie sie als tat- und schuldangemessen erachte. Durch die eigenmächtige Bauführung habe der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Überprüfung und Bewilligung eines bewilligungspflichtigen Bauprojektes vor dessen Ausführung nicht unerheblich beeinträchtigt, sei die Baubehörde doch durch die nicht unbeträchtlich höhere Ausführung vor vollendete Tatsachen gestellt und ihr die Möglichkeit der diesbezüglichen Berücksichtigung öffentlicher Interessen genommen worden. Dadurch, dass einzelne Wohnungen des Gebäudes in der Zwischenzeit verkauft worden seien, würden auch private Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt. Auf den erheblichen Verschuldensgrad des Beschwerdeführers sei bereits eingegangen worden. Es sei weiters von überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers sowie von gleichfalls überdurchschnittlich guten Vermögensverhältnissen (eine nicht unerhebliche Anzahl von Liegenschaften, wenngleich belastet) und von Sorgepflichten für zwei Kinder auszugehen gewesen. Erschwerend seien bei der Strafbemessung mehrere einschlägige, bereits rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen zu berücksichtigen gewesen. Auch die belangte Behörde erachte daher unter Bedachtnahme auf all diese Strafzumessungsgründe die Verhängung der erstinstanzlich festgesetzten Strafe als erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Wiederholung gleichartiger Taten abzuhalten. Nicht zuletzt deshalb erscheine das verhängte Strafausmaß erforderlich, um angesichts der bei solchen Bauvorhaben berührten Finanzvolumina die Umgehung der Baubewilligung nicht einkalkulierbar zu machen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 i.d.F. LGBl. Nr. 42/1996, ist bei Neu-, Zu- und Umbauten, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn des Bauvorhabens die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Gemäß dieser Bestimmung sind u.a. Zubauten alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien i.d.F. LGBl. Nr. 48/1992 werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu S 300.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ihm zur Last gelegte Übertretung jedenfalls verjährt sei. Eine ausreichend präzise Verfolgungshandlung habe erst nach Behebung des Bescheides durch die belangte Behörde stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist längst abgelaufen. Auch die dreijährige Strafbarkeitsverjährung sei bereits eingetreten gewesen.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 VStG bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf gemäß § 31 Abs. 3 VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 1997 im Hinblick auf die im ersten Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 23. April 1998 ausgesprochene, nicht ausreichend präzise Tatumschreibung als nicht entsprechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu qualifizieren ist. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4. Februar 1997 wurde dem Beschwerdeführer nämlich die Stellungnahme der Baupolizei vom 28. Jänner 1997 und eine Vermessungsskizze übermittelt. Diese Skizze (Seite 19 im Akt der erstinstanzlichen Behörde) enthält die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Höhenmaße und die Höhenmaße des tatsächlich errichteten Gebäudes und deren Differenz. Damit erfolgte eine in Bezug auf die verfahrensgegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung ausreichend umschriebene Verfolgungshandlung. Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG, die mit dem Ende des angelasteten Tatzeitraumes (dem 13. August 1996) zu laufen begonnen hat, wurde daher gewahrt.

Soweit der Beschwerdeführer auch meint, es sei bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten, wird auf die hg. Judikatur verwiesen, nach der die Verjährungsfristen durch die Verkündung eines Bescheides auch in Abwesenheit der Parteien gewahrt werden, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0292, und vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061). Aus dem Akt ergibt sich dazu, dass die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides am 16. September 1998 erfolgte. Die Ladung des im Verfahren vertretenen Beschwerdeführers erfolgte ordnungsgemäß. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter sind zu der Verhandlung erschienen. Im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Bescheides ist die dreijährige Strafbarkeitsverjährung des § 31 Abs. 3 VStG (gerechnet vom Ende des Tatzeitraumes am 13. August 1996) nicht abgelaufen gewesen.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die Tatbeschreibung sei derart verwirrend, dass sie jedenfalls aus dem Spruch nicht nachvollzogen werden könne (dies wird in keiner Weise näher ausgeführt).

Gemäß der zu § 44a Z. 1 VStG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A) ist die Tat dann ausreichend konkretisiert umschrieben, wenn a) der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer im Besitz der Baubewilligung vom 26. März 1996 und kannte die sich daraus ergebenden zulässigen Höhen u.a. der einzelnen Geschoßdecken und der Gebäudefronten. In dem von der belangten Behörde bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind unter Hinweis darauf, dass von dieser Baubewilligung abgewichen worden sei, die tatsächlich ausgeführten Höhen (im Vergleich zu den sich aus dem bewilligten Plan ergebenden Höhen) der Rohdeckenoberkante unter dem Erdgeschoß, über dem Erdgeschoß und über dem 1. Stock angegeben und weiters ist ausgesprochen worden, dass die genehmigte Höhe der Hoffront von 43,30 m über Wiener Null um ca. 0,22 m überschritten worden sei. Die Tatumschreibung muss als im dargelegten Sinne ausreichend im Sinne des § 44a Z. 1 VStG angesehen werden. Der Beschwerdeführer führt selbst auch nicht näher aus, warum die Tatumschreibung - so wie er meint - "verwirrend" gewesen sei und aus dem Spruch nicht habe nachvollzogen werden können.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Vorbringen, es sei ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden, zutreffend entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer den angeblich Bestellten nicht einmal benannt, und auch keine Urkunde oder ein sonstiges Beweismittel über dessen Bestellung vorgelegt habe. Beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG ist der Beschuldigte, wobei die Bestellung für einen Zeitpunkt nachgewiesen werden können muss, der vor Begehung der Tat liegt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1988, Zl. 86/08/0095, und vom 15. Dezember 1988, Zl. 87/08/0132). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich im Verfahren keine Beweise vorgelegt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass er erstmals in der Berufung im zweiten Rechtsgang diese nicht näher konkretisierte Behauptung aufgestellt hat. Auch in der Beschwerde wird zu der angeblich erfolgten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nichts Näheres dargelegt. Es kann somit in dem diesbezüglichen Vorgehen der Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, insbesondere hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Weiters meint der Beschwerdeführer, dass ihm im angefochtenen Bescheid nunmehr tatsächlich zur Last gelegt worden sei, dass er in seiner Funktion als Planverfasser einen deutlichen Sorgfaltsverstoß zu vertreten hätte. Im Spruch des Bescheides werde er jedoch nicht als Planverfasser, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauwerberin und Eigentümerin belangt. Weiters sei der Plan keineswegs von ihm verfasst worden, wovon der angefochtene Bescheid auch auszugehen scheine.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde im Hinblick auf ein diesbezügliches Argument des Beschwerdeführers mit dessen Verschulden auseinander zu setzen gehabt, wonach die vorliegende eigenmächtige Bauführung (die höhere Bauausführung) durch eine ungenaue Planverfassung einer dritten Person verursacht worden sei. In diesem Zusammenhang hat sich die belangte Behörde auch darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer - wie sich dies aus den Angaben auf dem Baubewilligungsbescheid ergibt - der Planverfasser der eingereichten und in der Folge bewilligten Pläne war. Es sei somit der Umstand, dass nicht erkannt worden sei, dass das Gelände im Bereich des gegenständlichen Gebäudes nicht eben sei, dem Beschwerdeführer "auch in seiner gleichzeitigen Funktion als Planverfasser als deutlicher Sorgfaltsverstoß" anzulasten. Aus dieser Passage ergibt sich nicht, dass die belangte Behörde nur dem Beschwerdeführer als Planverfasser einen deutlichen Sorgfaltsverstoß zurechnete. Wenn sich der Beschwerdeführer bei der Erstellung der Baupläne eines Mitarbeiters zur Ausarbeitung bedient hat, ändert das nichts daran, dass die Planverfassung ihm, dem Unterzeichner der Pläne, zuzuordnen ist. Die belangte Behörde ist daher zutreffend von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. So hat der Beschwerdeführer selbst in der Berufungsverhandlung vom 18. März 1998 vorgetragen, dass es unmöglich gewesen sei, das Gebäude entsprechend dem genehmigten Bauplan zu errichten. Dem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Abweichung von der Baubewilligung in Kauf genommen hat, wohingegen er verpflichtet gewesen wäre - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verwiesen hat -, vor der Umsetzung seines Bauvorhabens eine der tatsächlichen Ausführung des Bauvorhabens entsprechende baurechtliche Bewilligung zu erlangen.

Auch die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafhöhe ist nicht zu beanstanden. Es kann nicht - wie vom Beschwerdeführer einzig und allein in diesem Zusammenhang argumentiert - von einem Versehen in Bezug auf das Abweichen von der Baubewilligung gesprochen werden, auf Grund dessen eine von der Baubewilligung abweichende Bauführung erfolgte. Wenn die belangte Behörde, da der Beschwerdeführer dazu keine näheren Angaben machte, von überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers (im Hinblick auf sein Lebensalter und seine berufliche Stellung als Geschäftsführer des Bauherrn und als Architekt) so wie von gleichfalls überdurchschnittlich guten Vermögensverhältnissen (im Hinblick auf eine nicht unerhebliche Anzahl von Liegenschaften) ausgegangen ist, ist auch darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Jänner 2001

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050116.X00

Im RIS seit

02.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten