Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der zu AZ *****, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.-Doz. Dr. S***** P*****, vertreten durch Griesser Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** U*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des Bestehens eines aufrechten Dienstverhältnisses, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** T***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** T***** ist als Mitglied des 8. Senats im Verfahren über die Revision des Klägers zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung:
Für das im Spruch genannte arbeitsgerichtliche Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision des Klägers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 8. Senat zuständig. Mit Note vom 8. 9. 2010 gab die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** T***** eine Befangenheitserklärung ab. Die Ehegattin des Klägers sei mehrere Jahre Mitarbeiterin der früher von ihrem Ehemann geleiteten Werbeagentur gewesen, an der sie selbst als Gesellschafterin beteiligt gewesen sei. Zum Kläger und dessen Gattin bestehe ein freundschaftlicher Kontakt, wobei ihr der Kläger schon früher von Problemen mit seinem Dienstgeber erzählt habe. Sie erachte sich in dieser Rechtssache daher für befangen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist gerechtfertigt.
Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS-Justiz RS0045949; 9 Nc 16/10t). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053).
Bei der dargestellten Fallkonstellation kann insbesondere mit Rücksicht auf die abgegebene Befangenheitserklärung nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** T***** in Zweifel gezogen wird (vgl 8 Nc 24/06f). Der Befangenheitsanzeige war daher Rechnung zu tragen.
Textnummer
E95296European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090NC00029.10D.0922.000Im RIS seit
07.11.2010Zuletzt aktualisiert am
07.11.2010