Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tanja R***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Juli 2010, GZ 50 Hv 39/10b-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tanja R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 20. Mai 2010 in Neunkirchen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, der Hildegard G***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem sie ihr ihre Handtasche zu entreißen versuchte, wodurch die Genannte zu Fall kam und einen mit länger als vierundzwanzig Tagen dauernder Gesundheitsschädigung verbundenen Bruch der linken Kniescheibe und Hautabschürfungen an beiden Handflächen erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider stehen die Konstatierungen, wonach die Beschwerdeführerin vor der Tat eine - nach dem Beschwerdestandpunkt - „sehr große Menge“ Alkohol erwarb, wovon sie eine nicht mehr feststellbare Quantität zu sich nahm und durch diesen Konsum nicht unerheblicher Alkoholmengen beeinträchtigt war (US 4 f), nicht im Widerspruch zu der - auf das als nachvollziehbar und schlüssig angesehene Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Wolfgang D***** gestützten (US 7) - weiteren Urteilsannahme, sie habe sich zum Tatzeitpunkt nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden (US 5).
Die „eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und/oder Nötigung“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht am Verfahrensrecht. Soweit sie unter Bezugnahme auf eine Urteilspassage (wonach die Angeklagte Hildegard G***** ankündigte, ihr ihre Geldbörse zu stehlen; US 5) - nominell auch aus Z 5 - fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite einwendet, ignoriert sie die diesbezüglichen Konstatierungen, denen zufolge die Beschwerdeführerin den Entschluss fasste, sich durch die Zueignung der Handtasche des Tatopfers und der darin befindlichen Wertgegenstände unrechtmäßig zu bereichern (US 4), und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Aus welchem Grund es zur Subsumtion des Täterverhaltens unter §§ 15, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB erforderlich gewesen wäre, neben den eben zitierten Urteilsannahmen zusätzlich Feststellungen dazu zu treffen, „ob sich in der Tasche tatsächlich eine Geldbörse befand“, erklärt sie nicht.
Mit diesem Vorbringen der Sache nach angesprochener absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) würde im Übrigen voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 70), was die Rüge hier (mit Recht) nicht einmal ansatzweise einwendet (vgl dazu auch Hager/Masser in WK² § 15, 16 Rz 88 f; vgl auch RIS-Justiz RS0090345, RS0089800).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E95367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00127.10Y.0928.000Im RIS seit
14.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.11.2010