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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Dr. Gerhard Mayerhofer und der Ingrid Mayerhofer in Pressbaum, beide vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. September 2000, Zl. RU1-V-98128/03, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Alpenland reg.Gen.mbH in St. Pölten, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 28, 2. Marktgemeinde Pressbaum, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0111, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil zwar die Ansicht der Aufsichtsbehörde, dass das Bauvorhaben betreffend die Wohnhausanlage und die Garagenentlüftung als einheitliches Bauvorhaben anzusehen sei, richtig war, dies auch unter Berücksichtigung des unbekämpft gebliebenen aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 21. Dezember 1998, in dem als Aufhebungsgrund ausdrücklich die rechtliche Unteilbarkeit des Garagenentlüftungsprojektes vom übrigen Bauvorhaben festgehalten wurde; da der dem hg. Erkenntnis vom 19. September 2000 zu Grunde liegende aufsichtsbehördliche Bescheid vom 10. April 2000 aber noch auf einen weiteren, die Aufhebung tragenden Grund gestützt war, nämlich dass für das fortgesetzte Verfahren die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden sei, wurde der damalige bekämpfte aufsichtsbehördliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil für das gesamte Verfahren die NÖ Bauordnung 1976 anzuwenden sei.
Zwischenzeitlich hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 25. Juli 2000 der Berufung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 9. Jänner 1998 zur Gänze Folge gegeben, den Baubewilligungsbescheid aufgehoben und dem Bürgermeister nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung über das Ansuchen der Erstmitbeteiligten aufgetragen. U.a. wurde ausgeführt, dass bezüglich des Lüftungsbauwerkes nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, hinsichtlich des übrigen Bauwerkes aber nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 vorzugehen sein werde.
Mit Bescheid vom 22. September 2000 hat die belangte Behörde die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Aufgrund des Bescheides der Aufsichtsbehörde vom 10. April 2000, den die mitbeteiligte Marktgemeinde nicht bei den Höchstgerichten angefochten habe, entspreche der Bescheid des Gemeinderates vom 25. Juli 2000 der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten ohne Gegenschrift vorgelegt, die erstmitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mittlerweile die belangte Behörde einen Bescheid vom 2. November 2000 erlassen habe, mit welchem der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser in seinem Erkenntnis vom 19. September 2000 geäußert hat, Rechnung getragen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 2. November 2000, Zl. RU1-V- 98128/02, keine Klaglosstellung der Beschwerdeführer eingetreten ist, weil sich der Bescheid vom 2. November 2000 auf die Erledigung der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Juli 1999, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, bezogen hat, wogegen sich der beschwerdegegenständliche aufsichtsbehördliche Bescheid vom 22. September 2000 auf die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 25. Juli 2000 bezieht, mit dem eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz erfolgte.
Inhaltlich hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 2. November 2000 allerdings klargestellt, dass in Entsprechung des hg. Erkenntnisses vom 19. September 2000 auf das gesamte Bauvorhaben die NÖ Bauordnung 1976 anzuwenden und das Bauvorhaben als einheitliches Bauvorhaben zu beurteilen ist.
Mit dem hier gegenständlichen Berufungsbescheid vom 25. Juli 2000 hat der Gemeinderat zutreffend den Bescheid des Bürgermeisters behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, er hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass bezüglich des Lüftungsbauwerkes nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, hinsichtlich des übrigen Bauwerkes aber nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 vorzugehen sein werde. Da zwischenzeitlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2000 ergangen ist, ist die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung dieses aufhebenden Erkenntnisses zu berücksichtigen, was bedeutet, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Der Folgebescheid ist daher aufzuheben (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030).
Da im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wurde, dass hinsichtlich der Lüftungsanlage die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden sei, diese Rechtsansicht aber derjenigen, die der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. September 2000 deponiert hat, widerspricht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050241.X00Im RIS seit
02.04.2001