Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen 37.866,76 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. März 2010, GZ 5 R 73/10s-22, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Dezember 2009, GZ 24 Cg 218/08b-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Erhebung der Revision wurde über das Vermögen der Beklagten zu 41 S 64/10z des Landesgerichts Klagenfurt der Konkurs eröffnet. Das Konkursedikt wurde am 4. 5. 2010 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Die Wirkungen des Konkurses traten mit Beginn des 5. 5. 2010 ein (§ 2 KO; die IO ist erst auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2010 eröffnet oder wiederaufgenommen werden, was hier nicht der Fall ist [§ 273 IO]).
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Ist davon eine der Parteien nach Erhebung einer Revision betroffen, kann über das Rechtsmittel, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht entschieden werden (RIS-Justiz RS0036752, RS0037039, RS0037023). Die Akten sind vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039, RS0036752).
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E95210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00085.10S.0929.000Im RIS seit
25.10.2010Zuletzt aktualisiert am
25.10.2010