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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1945;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1. des O G und
2. der D A, beide in I, beide vertreten durch Dr. Günther Steiner, Dr. Anton Krautschneider und Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 2000, Zlen. MA 61/III - G 11/99 und MA 61/III - A 5/99, betreffend Feststellung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden 1959 (ad 1) bzw. 1955 (ad 2) in Israel geborenen Beschwerdeführer traten im Wege der österreichischen Botschaft in Tel Aviv in Angelegenheiten ihrer Staatsbürgerschaft an die Wiener Landesregierung (die belangte Behörde) heran und beantragten mit Schreiben vom 14. September 1999 die Erlassung eines Bescheides.
In der Folge stellte die belangte Behörde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 mit Bescheid vom 4. Februar 2000 "von Amts wegen" fest, dass die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Abstammung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 noch auf andere Weise erworben hätten; sie seien nicht österreichische Staatsbürger. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer eheliche Kinder des am 23. März 1918 in Wien geborenen Ch. G. seien. Ihr Vater habe lt. Eintragung in der Wiener Heimatrolle am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen und sei in Wien heimatberechtigt gewesen. In der Wiener Staatsbürgerschaftsevidenz sei er jedoch als "fremd" verzeichnet: Laut Bestätigung des israelischen Innenministeriums "vom 22. September 1977" (richtigerweise handelt es sich dabei um den Todestag des Ch. G.) habe er nämlich auf Grund des am 14. Juli 1952 in Kraft getretenen israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 5712-1952 mit Wirkung vom 14. Mai 1948 die israelische Staatsangehörigkeit erworben. Von der durch dieses Gesetz eingeräumten Möglichkeit, die israelische Staatsangehörigkeit auszuschlagen, habe der Vater der Beschwerdeführer (Ch. G.) keinen Gebrauch gemacht, sodass er mit Wirksamkeit vom 14. Juli 1952 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Er sei somit im Zeitpunkt der Geburt der beiden Beschwerdeführer nicht mehr österreichischer Staatsbürger gewesen, sodass diese die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung von ihrem Vater (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949) ableiten könnten. Sonstige Umstände, die einen Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft hätten bewirken können, seien nicht hervorgekommen.
In einer (ersten) Stellungnahme hätten die Beschwerdeführer erklärt, dass ihr Vater, der, nur um sein Leben zu retten, nach Israel gekommen wäre, keine Ausschlagungsmöglichkeit gehabt hätte; die österreichische Botschaft in Israel würde erst seit 1956 existieren, sodass 1952 keinerlei Auskünfte hätten erhalten werden können, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Ausbürgerung hätten unternommen werden sollen.
Nachdem den Beschwerdeführern - so die belangte Behörde weiter - mitgeteilt worden sei, dass ihr Vater sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus den damaligen israelischen Medien und bei den israelischen Behörden hinreichende Kenntnisse über die Auswirkungen des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952 (insbesondere über die Ausschlagungsmöglichkeit) zu beschaffen, hätten die Beschwerdeführer in einer weiteren Stellungnahme ausgeführt, dass ihr Vater die israelische Staatsangehörigkeit deshalb nicht habe ausschlagen können, weil er sonst Israel hätte verlassen müssen, wozu er in seiner damaligen finanziellen Situation jedoch nicht in der Lage gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass - wie aus zahlreichen einschlägigen Fällen bekannt - Personen, die den Staatsangehörigkeitserwerb ausgeschlagen hätten, keineswegs zum Verlassen Israels gezwungen gewesen seien, verdeutliche "eben diese Einlassung", dass der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit sehr wohl mit Willen des Vaters der Beschwerdeführer erfolgt sei. Durch diesen mit seinem Willen erfolgten Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit sei jedoch der Tatbestand des damals in Kraft gestandenen § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verwirklicht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürger seien. Diese Beurteilung wäre zutreffend, wenn die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft weder auf Grund des - als Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wieder verlautbarten - Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 erworben noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Juli 1966) auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen besessen - oder die Staatsbürgerschaft seit dem wieder verloren - hätten (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 103).
Für einen Erwerbstatbestand nach § 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (1985) haben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben. Die Prüfung muss somit auf die Frage beschränkt bleiben, ob die Beschwerdeführer bereits am 1. Juli 1966 österreichische Staatsbürger waren. Diese Frage ist wie erwähnt auf Basis der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu beantworten. Es ist daher auf das am 30. Juni 1965 außer Kraft getretene (§ 65 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965) Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 - mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1945 wiederverlautbart worden ist - abzustellen, dessen Regelungen ungeachtet seiner formellen Außerkraftsetzung insoweit nach wie vor maßgeblich sind (siehe näher Ringhofer, Strukturprobleme des Rechts dargestellt am Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, 85 ff.; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0213).
Sachverhaltsbezogen könnten die 1955 bzw. 1959 geborenen Beschwerdeführer lediglich infolge Abstammung (§ 2 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949) österreichische Staatsbürger geworden sein. Diesbezüglich sah § 3 Abs. 1 leg. cit. vor, dass nicht eigenberechtigte eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft nach dem Vater erwerben. Da die beiden Beschwerdeführer unstrittig während aufrechter Ehe ihrer Eltern geboren wurden, kommt es damit darauf an, ob ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besaß. Unstrittig ist, dass der Vater jedenfalls bis 14. Juli 1952 österreichischer Staatsbürger war. Mit diesem Tag hat er - ebenso unstrittig - die israelische Staatsangehörigkeit erworben, sodass die belangte Behörde gestützt auf § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 zu dem Ergebnis gelangte, dass er mit diesem Datum und damit vor Geburt der beiden Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe.
§ 9 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 lautete wie folgt:
"§ 9. (1) Durch Ausbürgerung verliert die Staatsbürgerschaft, soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen:
1. wer eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt; die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt aus triftigen Gründen bewilligt werden;
2. ..."
Die Bestimmung entsprach weitgehend dem § 10 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft, wozu es in den Materialien (358 BlgNR II. GP 5 f) hieß:
"Die Motivierung dieses Verlustfalles kann lapidar mit dem Sprichwort ausgedrückt werden: 'Niemand kann zwei Herren dienen.'
Trotzdem sieht der Entwurf fallweise ungeachtet des Erwerbes einer anderen Staatsbürgerschaft die Beibehaltung der Landesbürgerschaft vor. Die Erwägungen, die für die Aufnahme dieser Ausnahmebestimmung sprechen, sind etwa folgende: Die wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Vaterlandes werden immer eine erkleckliche Anzahl unserer Mitbürger zwingen, wenigstens während einer Reihe von Jahren ihren Unterhalt und vielleicht nebenbei ein kleines Vermögen im Auslande zu verdienen. Nun ist diese Verdienstmöglichkeit in manchen Auslandstaaten an den Erwerb der betreffenden ausländischen Staatsangehörigkeit geknüpft; ja in manchen Überseestaaten wird die Staatsangehörigkeit schon durch die bloße Ansiedlung erworben. Die Österreicher, die in solchen Fällen gewissermaßen gezwungen eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, denken gar nicht daran, ihre angestammte österreichische Staatsangehörigkeit aufzugeben, sie wollen vielmehr in dem fremden Lande lediglich verdienen und nach gewisser Zeit wieder in die Heimat zurückkehren. Es erscheint daher billig, diesen Leuten die Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen."
Im Sinne dieser Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des hier in Rede stehenden § 9 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 vertrat die Lehre die Ansicht, dass es für den Eintritt des Verlustes der Staatsbürgerschaft ohne Belang sei, auf welche Weise die fremde Staatsbürgerschaft erworben werde, insbesondere könne dies auch ohne, ja selbst gegen den Willen des Betroffenen geschehen (vgl. etwa V. Hoyer, Bemerkungen zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, ÖJZ 1952, 505). Der Verwaltungsgerichtshof indes interpretierte den weitgefassten Verlusttatbestand der genannten Norm restriktiv und nahm einen Verlust nur dann an, wenn es sich um einen originären Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit handelte und wenn dieser Erwerb mit Willen des Betreffenden erfolgt war (vgl. zusammenfassend Thienel, aaO. I (1989), 93). Grundlegend war das Erkenntnis vom 25. November 1957, Slg. Nr. 4484/A. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass bei einem "Erwerb" im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 grundsätzlich auch der Wille des Handelnden vorhanden sein müsse, etwas zu erlangen; die Frage, ob im betreffenden Falle der Erwerbswille gegeben gewesen sei, sei nach österreichischem Recht zu beurteilen; im vorliegenden Fall (Erlangung der englischen Staatsbürgerschaft kraft "Registrierung") komme es daher darauf an, ob eine den Vorschriften des österreichischen Rechtes entsprechende Willenserklärung vorgelegen habe.
In weiteren Entscheidungen knüpfte der Verwaltungsgerichtshof an die eben wiedergegebenen Gesichtspunkte an. So heißt es im Erkenntnis vom 29. September 1960, Zl. 1446/59, dass maßgebend sei, ob die betreffende Person durch eigenen Willensakt die Erlangung der fremden Staatsbürgerschaft herbeigeführt habe; der "Tatbestand der Erwerbshandlung durch Willenserklärung" werde durch den Umstand, dass es sich in concreto um eine Wiedererwerbung der deutschen Staatsbürgerschaft mit Wirkung ex tunc handle, nicht beseitigt oder abgeschwächt. Im Erkenntnis vom 17. Juni 1969, Zl. 1038/68, wird ausgeführt, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete freie Willensentschließung derjenigen Person voraussetze, die den Antrag auf Verleihung einer fremden Staatsbürgerschaft stelle; eine solche freie Willensentschließung wäre (im Falle des dortigen Beschwerdeführers) dann auszuschließen, wenn sich diese Person im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Verleihung der (venezolanischen) Staatsbürgerschaft in einer ernstlichen Zwangslange befunden hätte. Gleichermaßen formuliert das Erkenntnis vom 29. Mai 1972, Zl. 367/72. Auch in jüngeren Erkenntnissen zum Thema hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gestellt, dass der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft mit Willen der betreffenden Person erfolgt sein muss, soll er den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 9 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 nach sich ziehen (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 16. September 1992 und das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/0016).
Im vorliegenden Fall - die entsprechenden Bestimmungen des israelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 5712-1952 werden erst in der Gegenschrift dargestellt - ging die belangte Behörde davon aus, dass der Vater der Beschwerdeführer gemäß § 2 lit. b Z 1 leg. cit. "kraft Rückkehr" die israelische Staatsbürgerschaft erworben habe; von der Möglichkeit, die israelische Staatsangehörigkeit auszuschlagen, habe er keinen Gebrauch gemacht.
Gemäß einer in den Verwaltungsakten erliegenden Kopie einer deutschen Übersetzung von § 2 des Gesetzes 5712-1952 (offenbar - auch die Beschwerde erwähnt diese Quelle - entnommen aus: Das Staatsangehörigkeitsrecht des Staates Israel und des ehemaligen Mandatsgebietes Palästina , H. Pagener, 1954, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt/Main-Berlin) hatte diese Bestimmung nachstehenden Wortlaut:
"Staatsbürgerschaft kraft Rückkehr
(a) Jeder Einwanderer nach dem Rückkehrgesetz, 5710-1950,
wird israelischer Staatsbürger.
(b) Staatsbürgerschaft kraft Rückkehr erwirbt:
(1) wer vor der Errichtung des Staates in das Land eingewandert oder darin geboren ist - vom Tage der Errichtung des Staates ab;
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(c) Dieser Paragraph findet keine Anwendung -
(1) ...
(2) auf einen Volljährigen, der am Vorabend des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder - wenn er später eingewandert ist - am Vorabend des Tages seiner Einwanderung oder am Vorabend des Tages der Erteilung des Einwanderer-Zeugnisses ausländischer Staatsbürger war und am gleichen Tage oder vorher erklärt hat, dass er nicht israelischer Staatsbürger sein will;
(3) ..."
Vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmung wäre dem vor Staatsgründung Israels (14. Mai 1948) eingewanderten Vater der Beschwerdeführer durch Ausschlagung ("opting out") die gesetzliche Möglichkeit offen gestanden, den Erwerb der israelischen Staatsbürgerschaft zu verhindern. Die Beschwerde führt dazu aus, dass die Nichtausübung eines derartigen Negativrechtes nicht als aktive Handlung für den Erwerb der zweiten Staatsbürgerschaft gedeutet werden könne, die den Verlust der ersten nach sich ziehe. Damit ist sie im Ergebnis im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch im Hinblick auf die nunmehr in Geltung stehende Normierung des entsprechenden Verlusttatbestandes in § 27 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 kein Anlass besteht, im Recht:
Wie gezeigt, stellt die bisherige Judikatur zu § 9 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 auf den Willen "etwas zu erlangen" bzw. auf eine "entsprechende Willenserklärung" ab. Es kann jedoch nicht schlichtweg gesagt werden, in dem Unterbleiben einer Ausschlagungserklärung manifestiere sich der Wille zur Erlangung der fremden Staatsbürgerschaft. Das mag zwar im Einzelfall Berechtigung haben (vgl. etwa das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erwähnte hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1955, Slg. Nr. 3651/A; in dem zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen Rechtsanwalt, der 1949 nach Israel ausgewandert war), doch lässt sich Derartiges nicht ohne weiteres auch für den Vater der Beschwerdeführer annehmen, selbst wenn er - was von den Beschwerdeführern im Ergebnis offenkundig zugestanden wird - von der Möglichkeit der Ausschlagung gewusst hätte. In diesem Zusammenhang sei etwa auf die in der Rechtsprechung (siehe oben) erwähnte "ernstliche Zwangslage" verwiesen, die selbst im Fall des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft kraft Antrags das Vorliegen eines "Erwerbswillens" auszuschließen vermag.
Hinsichtlich des - nach dem Akteninhalt 1938 vor nationalsozialistischer Verfolgung nach Palästina geflüchteten - Vaters der Beschwerdeführer kann einerseits von einem freiwilligen Verlassen Österreichs bzw. damit korrespondierend von einem freiwillig hergestellten Naheverhältnis zu einem fremden Staat (Israel) nicht die Rede sein; andererseits sind im Verfahren aber auch keine Umstände zu Tage getreten, die darauf schließen lassen, er habe gezielt die Ausschlagungserklärung nach § 2 lit. c Z 2 des israelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes unterlassen, um die israelische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Damit verbietet es sich hier aber, von einer auf den Erwerb der fremden (israelischen) Staatsbürgerschaft gerichteten "Willenserklärung" auszugehen, sodass im Ergebnis der Verlusttatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 nicht eingetreten ist. Der Vater der Beschwerdeführer besaß sohin bei deren Geburt nach wie vor die österreichische Staatsbürgerschaft, weshalb sie kraft Abstammung (§ 3 Abs. 1 leg. cit.) auch von den Beschwerdeführern erworben wurde. Ein in ihrer Person gelegener Verlusttatbestand ist nicht hervorgekommen, sodass sich die Feststellung der belangten Behörde letztlich als verfehlt erweist.
Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010202.X00Im RIS seit
05.04.2001