Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach dem am 7. April 2009 verstorbenen F***** M***** S*****, zuletzt wohnhaft *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner F***** S*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, wegen Bestellung einer Ausstattung, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 25. Februar 2010, GZ 20 R 5/10s-36, womit der Zwischenbeschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 9. Dezember 2009, GZ 2 Nc 34/08g-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass es zu lauten hat wie folgt:
Der Antrag, den Antragsgegner zur Bezahlung einer Ausstattung in der Höhe von 7.400 EUR an die Antragstellerin zu verpflichten, wird abgewiesen.
Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 4.544,76 EUR (darin enthalten 757,46 EUR an USt) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Verlassenschaft nach dem am 7. 4. 2009 während des erstgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Sohn des Antragsgegners begehrt im Hinblick auf die am 31. 10. 2008 geschlossene Ehe des Sohnes die Bestellung eines Heiratsguts in der Höhe von 7.400 EUR.
Der Antragsgegner spricht sich dagegen aus.
Das Erstgericht erkannte in seinem Zwischenbeschluss den Antragsgegner dem Grunde nach schuldig, der Antragstellerin eine Ausstattung zu geben, wobei es die Festsetzung der Höhe sowie die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehielt. Der Sohn habe auf seinen Anspruch auf Gewährung von Ausstattung nicht verzichtet und diesen Anspruch auch nicht durch ein nachfolgendes Verhalten verwirkt.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss. Der Ausstattungsanspruch bestehe dem Grunde nach zu Recht. Dieser Anspruch sei zwar ein höchstpersönliches Recht und erlösche durch den Tod des Berechtigten, es verhalte sich aber anders, wenn der Berechtigte seinen Anspruch bereits zu Lebzeiten gerichtlich geltend gemacht habe.
Das Rekursgericht erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs den Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der aktiven Vererblichkeit von Ansprüchen nach § 1220 ABGB für den Fall, dass der Dotierungsberechtigte vor seinem Tod den Dotierungsanspruch gerichtlich geltend gemacht habe, oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Im Revisionsrekurs begehrt der Antragsgegner die Abänderung der angefochtenen Beschlüsse dahin, dass der Antrag des Antragstellers zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Durch das FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, wurde mit Inkrafttreten am 1. 1. 2010 (Art 18 § 2 leg cit) der Ausstattungsanspruch der Kinder (unter Aufhebung des bis dahin in Geltung gestandenen § 1231 ABGB) geschlechtsneutral in § 1220 ABGB geregelt. Die Voraussetzungen des Anspruchs blieben dieselben, sodass auf die bisherige Judikatur zurückgegriffen werden kann.
Die Pflicht zur Bestellung einer Ausstattung wurzelt in der elterlichen Unterhaltspflicht (RIS-Justiz RS0022246). Er ist höchstpersönlicher Natur und passiv daher nicht vererblich, außer er wäre durch Zusage bereits ein rechtsgeschäftlicher geworden (RIS-Justiz RS0022452; Brauneder in Schwimann, Praxiskommentar3, § 1221 ABGB Rz 10; Koch in KBB2, §§ 1220 bis 1221 ABGB Rn 7; M. Bydlinski in Rummel3, § 1220 ABGB Rn 3; Schwimann in Schwimann, ABGB Taschenkommentar, §§ 1220 bis 1223 ABGB Rn 12; Jud, Ausgewählte Fragen zu Heiratsgut und Ausstattung, §§ 1220, 1231 ABGB, 37 [41]). Zweck der Ausstattung ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind. Damit erfüllen die Eltern letztmals ihre Unterhaltsverpflichtung (1 Ob 61/03g mwN). Die Ausstattung soll eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung seiner eigenen Familie sein (RIS-Justiz RS0022248). Durch die Beendigung der Ehe entfällt der Anspruch darauf, weil der zukunftsorientierte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Der Anspruch erlischt also grundsätzlich mit Beendigung der Ehe. Nach Scheidung der Ehe besteht kein Anspruch auf Bestellung einer Ausstattung (RIS-Justiz RS0022649). Die Ehe muss nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz aufrecht sein (7 Ob 20/01v mwN; RIS-Justiz RS0022296; M. Bydlinski aaO).
Nach dem oben Dargelegten ist daher primär maßgebend, ob im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz die Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren. Dazu gehört, dass die Ehe aufrecht ist. Stirbt der Ausstattungsberechtigte während des erstinstanzlichen Verfahrens, so fehlt im Zeitpunkt der Entscheidung eine Anspruchsvoraussetzung, sodass der Antrag der Verlassenschaft nach dem Sohn auf Bestellung einer Ausstattung schon mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden muss. Darauf, ob der Antragsgegner diese Unschlüssigkeit im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich eingewandt hat oder nicht, kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG.
Schlagworte
FamilienrechtTextnummer
E95257European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00137.10P.0929.000Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012