Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gerold B*****, vertreten durch Dr. Christian Obrist, Rechtsanwalt in Zell am See, 2.) Klara B*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Sonja S*****, 2.) Alfred B*****, und 3.) Theresia B*****, alle vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Anfechtung (Streitwert 3.900 EUR), über den als „ordentliches/außerordentliches Rechtmittel“ bezeichneten Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Juli 2010, GZ 3 R 130/10y-21, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. Mai 2010, GZ 53 Nc 49/09k, 53 Nc 50/09g-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zwischen den Streitteilen ist zu 2 C 1331/06i des Bezirksgerichts Saalfelden ein Rechtsstreit anhängig. Nach mehreren erfolglosen Ablehnungsanträgen gegen Richter des Bezirksgerichts Saalfelden und des Landesgerichts Salzburg lehnten die Kläger auch den Vizepräsidenten des Landesgerichts Salzburg ab und stellten einen Verfahrenshilfeantrag. Mit Beschluss vom 29. 9. 2009 (ON 2) wies das Landesgericht Salzburg
I. den Antrag der Kläger auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit es das Ablehnungsverfahren gegen den Vizepräsidenten Dr. Bauer betraf, ab und
II. den Ablehnungsantrag selbst zurück.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Kläger (ON 3) gab das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls gemäß § 24 Abs 2 JN sowie § 528 Abs 2 Z 1 und 4 ZPO unzulässig sei (ON 13). Dagegen erhoben die Kläger am 29. 3. 2010 (Datum der Postaufgabe) einen als „Rekurs, Revisionsrekurs, außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Rekurs, den sie jedoch an das Oberlandesgericht Linz und den Obersten Gerichtshof richteten. Trotz unverzüglicher Übersendung dieser Rechtsmittelschriften durch den Obersten Gerichtshof und des Oberlandesgerichts Linz langte der Schriftsatz erst am 1. 4. 2010 beim zuständigen Erstgericht ein. Mit Beschluss vom 27. 5. 2010 (ON 17) wies das Landesgericht Salzburg als Senat nach § 23 JN den als „Rekurs, Revisionsrekurs, außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rechtsbehelf betreffend den Erstkläger einschließlich des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwalts zurück und
II. den Antrag der Zweitklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung der genannten Rechtsbehelfe ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Rechtsbehelf beider Kläger verspätet und absolut unzulässig sei bzw der Verfahrenshilfeantrag des Erstklägers, dem schon ein Verfahrenshelfer bestellt worden sei, ebenfalls unzulässig sei (Punkt I.). Ein Verfahrenshilfeantrag der Zweitklägerin zur Erhebung eines unzulässigen bzw verspäteten Rechtsbehelfs sei mutwillig und aussichtslos (Punkt II.).
Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger erneut „Rekurs, Revisionsrekurs und außerordentlichen Revisionsrekurs“ (ON 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 21) gab das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Das Erstgericht habe zutreffend gemäß § 523 ZPO den Revisionsrekurs zurückgewiesen. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sei der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in Ablehnungssachen resultiere aus § 24 Abs 2 JN. Erneut sprach das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO unzulässig ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der als „ordentliches/außerordentliches Rechtsmittel“ bezeichnete Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, ihren vor dem Landesgericht Salzburg gestellten Anträgen stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Vorinstanzen haben zutreffend auf die Unzulässigkeit eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels der Kläger hingewiesen. Aus § 24 Abs 2 JN ergibt sich die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses in Ablehnungssachen, § 528 Abs 2 Z 4 ZPO verwehrt in Verfahrenshilfesachen die Anrufung des Höchstgerichts.
Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs genauso nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen wie nach einer Bestätigung der Zurückweisung eines absolut unzulässigen Rekurses an den Obersten Gerichtshof (Zechner in Fasching/Konecny² ZPO IV/1 § 523 ZPO Rz 5).
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels konnte die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung unterbleiben (RIS-Justiz RS0120029).
Textnummer
E95421European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00056.10S.0929.000Im RIS seit
18.11.2010Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010