Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen M***** S*****, geboren am 30. April 2001, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M***** S*****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. August 2010, GZ 53 R 73/10i-92, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die im Rahmen der Rechtsrüge erhobene Mängelrüge (mangelnde Exploration der Mutter durch die bestellte Sachverständige; mangelnde Auseinandersetzung mit einem früheren Gutachten) ist unzulässig, weil damit ein bereits vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens erneut geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0050037). Die Revisionsrekurswerberin vermag auch keine überzeugenden Gründe dafür aufzuzeigen, dass im konkreten Fall die Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls geboten wäre (RIS-Justiz RS0050037 [T4]). Es wird auch nicht dargelegt, dass seit der Entscheidung durch die Vorinstanzen eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine neue Betrachtung der Situation erfordern könnte.
Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen der Mutter wurden ausreichende Feststellungen (insbesondere zu deren mangelnder Fähigkeit, die Erziehung des sich massiv ablehnend verhaltenden Sohnes zu gewährleisten, der den ernsten Wunsch hat, zum Vater zu kommen - s RIS-Justiz RS0048633 [T11]) getroffen, aus denen auf die Gefährdung des Kindeswohls zu schließen ist, wenn der Obsorgewechsel nicht stattfinden sollte.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.
Textnummer
E95266European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00058.10K.0929.000Im RIS seit
03.11.2010Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012