Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zwach, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K***** L*****, vertreten durch Mag. Claus-Peter Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 352.728,30 EUR sA, anlässlich der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. November 2009, GZ 12 R 111/09w-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. Mai 2010, 7 Ob 6/10y, mit dem die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, wird wie folgt ergänzt:
„Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat ohne Freistellung eine Beantwortung der Revision des Beklagten eingebracht und Kosten dafür verzeichnet. Über diesen Kostenersatzanspruch wurde im Beschluss vom 5. Mai 2010 nicht entschieden, was mit dem vorliegenden Ergänzungsbeschluss gemäß §§ 423, 430 ZPO nachzuholen war.
Textnummer
E95100European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00006.10Y.0929.000Im RIS seit
14.10.2010Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010