Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des AA in W, vertreten durch Dr. KS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Oktober 1998, Zlen. UVS- 04/A/44/00038/98, UVS-04/V/44/00006/98, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 60 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien bzw. Zurückweisung einer Berufung in einer Baustrafsache (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zurückgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes ausgesprochen:
"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Bauwerberin und Eigentümerin (Bauherrin), nämlich der H Gesellschaft m.b.H., zu verantworten, dass diese Gesellschaft, Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft in der Zeit vom 14.8.1996 bis 17.10.1996 folgende Bauausführungen bzw. bauliche Maßnahmen, die vom genehmigten Bauplan abweichen und diese somit ohne Bewilligung durchgeführt hat, als
I.
1. die Feuermauer zur benachbarten Liegenschaft fertig
gestellt wurde
2. die Giebelmauern fertig gestellt wurden
3. sämtliche Trennwände zwischen den Wohneinheiten fertig
gestellt wurden
4. die hofseitige Außenmauer fertig gestellt wurde
5. die Dachstuhlkonstruktion (Mauerbank und Dachsparren) über
dem Zubau aufgesetzt wurden
II.
in der Zeit vom 22.4.1996 bis 17.10.1996 die im Baubewilligungsbescheid vom 24.3.1996 unter Punkt 7a und b vorgeschriebenen Befunde nicht vorgelegt wurden."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 9 Abs. 1 VStG i.V.m. § 60 Abs. 1 lit. a, c und e (zu I) und § 127 Abs. 3 (zu II) der Bauordnung für Wien verletzt. Es wurden gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien zwei Geldstrafen von S 70.000,-- (zu I.) und S 10.000,-- (zu II.) verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von neun Tagen zu I. und einen Tag zu II.
Die dagegen erhobene Berufung wurde am 20. Jänner 1998 bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht. Im Berufungsverfahren erging mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 6. April 1998 die Aufforderung, die Bestellungsurkunde des in der Berufung angeführten verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG binnen 14 Tagen vorzulegen. Mit Schriftsätzen vom 24. April 1998 und vom 7. Mai 1998 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers jeweils um Erstreckung der Frist zur Vorlage der Bestellungsurkunde. Diese Bestellungsurkunde wurde bis zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 1998 nicht vorgelegt. Die ordnungsgemäße Ladung des auch im Verwaltungsstrafverfahren durch den Beschwerdevertreter vertretenen Beschwerdeführers zu der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 16. Oktober 1998 ist im Akt ausgewiesen. In dieser Verhandlung erfolgte nach Beendigung des Beweisverfahrens die Verkündung des angefochtenen Bescheides. Die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzlichen Behörde am 12. Juli 1998 und dem Beschwerdeführer am 15. Juli 1998 zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (betreffend die Übertretung des § 60 Abs. 1 lit. a, c und e Bauordnung für Wien i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG) der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm lediglich § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien zu lauten habe; zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wurde die Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass am 13. August 1996 ein Organ der Baubehörde anlässlich einer Erhebung festgestellt habe, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Abweichungen vom mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. März 1996 bewilligten Bauvorhaben vorgenommen worden seien, weshalb mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1996 die Fortführung der Bautätigkeit auf der Liegenschaft gemäß § 127 Abs. 8 Bauordnung für Wien untersagt worden sei. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens gelte als erwiesen, dass die in Punkt I. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Baumaßnahmen im Tatzeitraum vorgenommen worden seien, ohne dass hiefür die entsprechende baubehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Auch die Diktion der Berufungsausführungen lasse erkennen, dass der Beschwerdeführer die Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung habe durchführen lassen, führe er doch sinngemäß aus, dass für jegliche Abweichungen nachträglich um Genehmigung angesucht worden wäre. Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimme, genüge für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Der Täter könne gemäß § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe sich u.a. damit verantwortet, dass bereits vor dem maßgeblichen Tatzeitraum ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG bestellt gewesen sei, sodass ihn keine Verantwortung treffe. Diese Behauptung sei vom Beschwerdeführer nicht belegt worden, da er sowohl der schriftlichen Aufforderung, eine entsprechende Bestellungsurkunde vorzulegen, nicht nachgekommen sei, als auch die Möglichkeit, dies in der mündlichen Verhandlung nachzuholen, ungenützt gelassen habe. Die belangte Behörde habe daher dieses Vorbringen im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal auch das anzeigelegende Behördenorgan in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen habe können, dass ein derartiger verantwortlicher Beauftragter der Behörde gegenüber niemals namhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen selbst zu verantworten.
Da grundsätzlich jegliche Bautätigkeit im Sinne des § 60 Bauordnung für Wien einer vorherigen Genehmigung bedürfe, im vorliegenden Fall jedoch ohne Bewilligung bauliche Tätigkeiten durchgeführt worden seien, sei die dem Beschwerdeführer im Punkt I. des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin in der Schuldfrage als erwiesen zu erachten gewesen, weswegen der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei.
Zur Zurückweisung der Berufung im Hinblick auf Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung müsse wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Die Berufung, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilde, enthalte hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Punkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses einen solchen begründeten Berufungsantrag nicht, denn das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich ausschließlich auf die im Punkt I. des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer gehe in der Berufung mit keinem Wort auf den in Punkt II. erhobenen Tatvorwurf ein. Auf Grund des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages hinsichtlich des Punktes II. des Straferkenntnisses sei die Berufung diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Abweisung der Berufung in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Gemäß § 51 Abs. 7 VStG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 158/1998 tritt in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Berufung am 19. Jänner 1998 eingebracht und ihm der angefochtene Bescheid erst am 15. Juli 1999 zugestellt worden sei. Die Berufungsentscheidung sei somit nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG erfolgt.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. § 51 Abs. 7 VStG stellt im Unterschied zu der davor geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich auf das Einlangen der Berufung ab. Die hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 1. Juli 1991, Zl. 90/10/0204, noch zu dem zur Vorgängerbestimmung inhaltsgleichen § 51 Abs. 5 VStG 1950) hat auch schon zur Vorgängerbestimmung, nach der die Frist ab der "Einbringung der Berufung" gerechnet wurde, auf das Einlangen der Berufung bei der in § 63 Abs. 5 AVG genannten Behörde abgestellt. Dem hat der Gesetzgeber in der angeführten Novelle offensichtlich Rechnung getragen. Die verfahrensgegenständliche Berufung ist - wie sich dies aus dem Akt ergibt - am 20. Jänner 1998 im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt. Der Ladungsbescheid vom 6. August 1998 zu der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 16. Oktober 1998 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13. August 1998 zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde somit zu der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 1998 ordnungsgemäß geladen. Der Ladungsbescheid enthielt auch den Hinweis, dass gemäß § 51f Abs. 2 VStG die Tatsache, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert. Wie dem Verhandlungsprotokoll vom 16. Oktober 1998 zu entnehmen ist, sind sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vertreter zu der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Nach Einvernahme eines Zeugen wurde das Beweisverfahren geschlossen und der angefochtene Bescheid durch den Verhandlungsleiter mündlich verkündet. Die belangte Behörde verweist zu Recht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1994, Zl. 93/10/0092), nach der durch die Verkündung des Berufungsbescheides auch in Abwesenheit der Partei die Frist des § 51 Abs. 7 VStG eingehalten wird. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich, wie bei der Wahrung von Verjährungsfristen auf Grund der Verkündung eines Bescheides (siehe u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0292, und vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061), dass die Parteien ordnungsgemäß geladen waren. Die Verkündung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit am 16. Oktober 1998. Die Frist des § 51 Abs. 7 VStG wurde damit gewahrt.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, es sei in Bezug auf den von ihm ins Treffen geführten bestellten verantwortlichen Beauftragten keinerlei Ermittlungstätigkeit von den Behörden durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang hat sich die belangte Behörde schon im Bescheid zutreffend darauf berufen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, eine entsprechende Bestellungsurkunde vorzulegen, nicht nachgekommen sei und auch die Möglichkeit, dies in der mündlichen Verhandlung noch zu tun, ungenützt habe verstreichen lassen. Nicht die belangte Behörde ist somit ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, sondern vielmehr hat der Beschwerdeführer seiner in diesem Zusammenhang gegebenen Mitwirkungsverpflichtung nicht entsprochen.
Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass gemäß § 73 Abs. 2 Bauordnung für Wien bei Abweichungen im Sinne des § 70a Bauordnung für Wien die Änderung, unbeschadet späterer Entscheidungen der Behörde, ab der Einreichung vorgenommen werden könne.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 73 Abs. 1 Bauordnung für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 42/1996 (der gemäß Art. III Abs. 1 dieser Novelle am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist) sind beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, wie Änderungen an bereits bestehenden Baulichkeiten zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung bzw. Kenntnisnahme nicht verlängert. Erfolgt die Einreichung betreffend die Abweichungen gemäß § 70a, dürfen gemäß § 73 Abs. 1 leg. cit. in der angeführten Fassung die Änderungen, unbeschadet späterer Entscheidungen der Behörde, bereits ab der Einreichung vorgenommen werden. Auch § 70a Bauordnung für Wien i.d.F. BGBl. Nr. 42/1996 ist am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten. Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift zutreffend darauf hin, dass § 73 Abs. 2 Bauordnung für Wien in der angeführten Fassung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht von Bedeutung sein kann, weil diese Bestimmung im Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes (14. August 1996 bis 17. Oktober 1996) nicht in Kraft gewesen ist. Nach § 73 Abs. 2 Bauordnung für Wien dürften Änderungen immer erst nach erfolgter Einreichung von Abweichungen gemäß § 70a leg. cit. vorgenommen werden. Die abweichende Bauführung ist im vorliegenden Fall aber schon im Jahre 1996 erfolgt. § 73 Abs. 2 Bauordnung für Wien in der angeführten Fassung konnte daher für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren auch unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 VStG jedenfalls nicht von Bedeutung sein.
Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung. Dieses Vorbringen bezieht sich offensichtlich auf die zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verhängte Strafe in Höhe von S 70.000,--. Dazu hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass die Tat das öffentliche Interesse an der Durchführung nur ordnungsgemäß bewilligter Bauten im erheblichen Maße geschädigt habe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe und die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer begründet seine erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es lägen nur geringfügige Abweichungen von der Baubewilligung vor, selbst in keiner Weise. Abgesehen davon handelt es sich um ein erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Vorbringen, das im Hinblick auf das vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG im Falle eines mängelfreien Verfahrens abgeleitete Neuerungsverbot keine Berücksichtigung mehr finden kann. Die belangte Behörde konnte sich auch zu Recht darauf berufen, dass im Tatzeitraum bereits rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorgelegen seien, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, die den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hätten, die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zu begehen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei jegliche Ermittlungstätigkeit betreffend seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die belangte Behörde unterlassen worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung durch die erstinstanzliche Behörde in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren dazu keinerlei Angaben gemacht hat. Er hat auch in der Berufung nur pauschal die Höhe der Strafe als zu hoch kritisiert, aber keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, es sei über ihn wegen angeblicher Verstöße gegen die Bauordnung für Wien bei dem gegenständlichen Bauvorhaben bei im Wesentlichen gleichem Sachverhalt bereits eine Strafe von S 180.000,-- zuzüglich Verfahrenskosten verhängt worden. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang offensichtlich auf das Verwaltungsstrafverfahren, das im zweiten Rechtsgang mit dem Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. März 2000 geendet hat, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Zl. 99/05/0116, ist. Gegenstand dieses Strafverfahrens waren Bauführungen bzw. bauliche Maßnahmen an dem verfahrensgegenständlichen Projekt, die in der Zeit vom 22. April 1996 bis 13. August 1996 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abweichend vom baurechtlichen Bewilligungsbescheid vom 26. März 1996 durchgeführt wurden. Es waren dies die Ausführung der Rohdeckenoberkante unter dem Erdgeschoß, über dem Erdgeschoß und über dem ersten Stock, die höher als bewilligt ausgeführt worden waren, und die Höherführung der Außenwand der Hoffront. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens waren in der Zeit vom 14. August 1996 bis 17. Oktober 1996 vorgenommene Bauführungen an dem verfahrensgegenständlichen Projekt, nämlich die Fertigstellung einer näher bezeichneten Feuermauer, der Giebelmauern, sämtlicher Trennwände zwischen den Wohneinheiten, der hofseitigen Mauer und der Dachstuhlkonstruktion über dem Zubau. Der Beschwerdeführer hat trotz des Verwaltungsstrafverfahrens, das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Zl. 99/05/0116 ist und das rechtswidrige Bauführungen in der Zeit vom 22. April 1996 bis 13. August 1996 an dem verfahrensgegenständlichen Projekt betroffen hat, und trotz der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. August 1996 angeordneten Einstellung der Bauführung gemäß § 127 Abs. 8 Bauordnung für Wien die Bauführung abweichend von der erteilten Baubewilligung fortgesetzt. Von dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren waren die im Tatzeitraum vom 14. August1996 bis 17. Oktober 1996 erfolgten Bauführungen erfasst. Es lagen somit unterschiedliche Verwaltungsstraftaten vor.
2. Zur Zurückweisung der Berufung in Bezug auf Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0599, und vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0262) kann eine Eingabe nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG angesehen werden, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. dass die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des Weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern überdies auch noch die Begründung eines solchen Antrages, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid bekämpft. Darauf, ob die Begründung stichhältig ist oder nicht, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0232, und vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0063). Selbst eine - aus objektiver Sicht -
ganz und gar unzutreffend begründete Berufung kann die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht bewirken (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 95/04/0196).
Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides hat die Bestrafung wegen Nichteinhaltung zweier Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom 26. März 1996 betroffen. Die Ausführungen in der Berufung können nun zum einen auch auf diesen Verwaltungsstraftatbestand bezogen werden (wie Punkt II.1. und II.4. der Berufung), zum anderen hindert - wie dargelegt - eine nicht stichhältige Begründung einer Berufung nicht, das Vorliegen einer Berufungsbegründung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG anzunehmen. Die Zurückweisung der Berufung erweist sich somit als rechtswidrig. Abgesehen davon hätte selbst bei Fehlen einer Berufungsbegründung gemäß dem § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nach dem nunmehr auch inhaltliche Mängel eines Antrages zu verbessern sind, ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit die Berufung zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zurückgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50) i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da in dem gemäß der angeführten Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer bereits mit enthalten ist, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2001
Schlagworte
BerufungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050206.X00Im RIS seit
02.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019