TE OGH 2010/9/30 13Os63/10d

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter W***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (AZ 631 Hv 19/02v des Landesgerichts Korneuburg) über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2010, AZ 18 Bs 89/10k (ON 126 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller Walter W***** wurde aufgrund des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Jänner 2003, GZ 631 Hv 19/02v-31, mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (AZ 15 Os 49/03 - ON 44 des Hv-Aktes) wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens der Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Mit Beschluss vom 8. März 2010, GZ 631 Hv 19/02v-123, wies das Landesgericht Korneuburg (zum wiederholten Mal) einen Antrag des Walter W***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem eingangs bezeichneten Beschluss nicht Folge.

Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt Walter W***** die Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO im Wesentlichen mit der Begründung, das Oberlandesgericht Wien habe durch die bekämpfte Beschlussfassung Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art 6 Abs 1 und Abs 2 iVm Art 13 MRK verletzt, verkennt dabei aber, dass Art 6 MRK im Wiederaufnahmeverfahren keine Anwendung findet und eine Verletzung des Art 13 MRK nur in Verbindung mit einer materiellen Garantie (der MRK oder eines Zusatzprotokolls) gerügt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0105689; VfSlg 16.245; vgl IntKommEMRK [Vogler] Art 6 Rz 221; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 6; zuletzt EGMR 6. Juli 2010, Öcalan gegen Türkei, Nr 5980/07).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00063.10D.0930.000

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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