TE OGH 2010/10/4 15Os65/10p

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Veröffentlicht am 04.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Otmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 5 St 100/10y der Korruptionsstaatsanwaltschaft gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. August 2010 wird dahingehend berichtigt, dass es auf S 1, letzte Zeile richtig zu lauten hat: „AZ 130 Bl 24/10h“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der offensichtliche Schreibfehler bei der

Zitierung des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses war zu berichtigen.

Textnummer

E95066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00065.10P.1004.000

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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