TE OGH 2010/10/5 4Ob144/10w

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Veröffentlicht am 05.10.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. W***** B*****, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. P.***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, 3. Mag. A***** B*****, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, 4. P***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, 5. Dr. M***** H*****, 6. H***** GmbH, ebendort, beide vertreten durch Noll/Keider Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Juni 2010, GZ 5 R 86/10v-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die - nach neuem Recht nur noch in § 7 UWG relevante - Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der beanstandeten Äußerung zu sein (RIS-Justiz RS0077647); sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0077766). Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Auffassung der Vorinstanzen, der Erst- und der Drittbeklagte hätten bei ihren Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der Klägerin nicht zur Förderung der von ihnen organschaftlich vertretenen Unternehmen, sondern ausschließlich als Gesellschafter der Klägerin und - aus ihrer Sicht - in deren Interesse gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Damit fehlt auch jede Grundlage für eine lauterkeitsrechtliche Haftung der übrigen Beklagten.

2. Ob der Erst- und der Drittbeklagte (insbesondere) durch zwei von ihnen veranlasste Schreiben an einen Prokuristen der Klägerin ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (7 Ob 607/82 = SZ 55/78) verletzt haben, kann offen bleiben. Denn Voraussetzung für eine darauf gestützte einstweilige Verfügung wäre die Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Anspruchsverfolgung (§ 381 Z 1 EO) oder das Drohen eines unwiederbringlichen Schadens (§ 381 Z 2 EO). Die Vorinstanzen nahmen dies - auch wegen des insofern bloß allgemein gehaltenen Vorbringens im Sicherungsantrag (vgl RIS-Justiz RS0005311) - ausdrücklich nicht als bescheinigt an. Der Revisionsrekurs nimmt dazu nicht Stellung. Die fehlende Gefahrenbescheinigung fällt nach ständiger Rechtsprechung der Klägerin zur Last (RIS-Justiz RS0005175). Auf das im Revisionsrekurs erörterte Bestehen des Anspruchs kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Schlagworte

Treuepflicht,Gewerblicher Rechtsschutz,

Textnummer

E95287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00144.10W.1005.000

Im RIS seit

05.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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