Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Herausgabe und Löschung (Streitwert im Sicherungsverfahren 20.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. August 2010, GZ 6 R 152/10f-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin zeigt zwar zutreffend auf, dass die Begründung der Rekursentscheidung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unvereinbar ist, wonach schon die Gefahr eines Kundenverlusts den Tatbestand des § 381 Z 2 EO erfüllt (RIS-Justiz RS0005256; zuletzt etwa 6 Ob 174/07t mwN). Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an: Der von der Klägerin zur Bescheinigung ihres Anspruchs vorgelegte Vertrag bestand zwischen dem Beklagten und einem Dritten; nach diesem Vertrag war der Beklagte gegenüber dem Dritten zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen und zur Löschung bestimmter Daten verpflichtet. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin, die deren Anspruch begründen könnte, bestand nicht.
Zwar heißt es im Vertrag, die strittigen Geschäftsunterlagen seien „Eigentum“ der Klägerin. Der Wortlaut dieser Bestimmung deutet aber auf eine bloße Wissenserklärung. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, worauf sich ihr Eigentum an den offenbar erst während des aufrechten Vertragsverhältnisses entstandenen Unterlagen gründen soll. Damit hat sie keine Tatsachen behauptet, die einen - mangels vertraglicher Grundlage notwendigerweise sachenrechtlichen - Herausgabeanspruch tragen könnten. Spekulationen über einen allfälligen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert der Vertragsbestimmung, die durch kein dazu erstattetes Vorbringen gedeckt sind, haben die Gerichte im Sicherungsverfahren nicht anzustellen.
Dass das Erstgericht eine gegenüber der Klägerin bestehende „Verpflichtung“ des Beklagten zur Herausgabe der Unterlagen und zur Löschung der Daten als „bescheinigt“ annahm, ist eine rechtliche Beurteilung, die die Rechtsmittelgerichte nicht bindet.
Einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht; er könnte zudem nicht mit der hier begehrten gerichtlichen Hinterlegung von Geschäftspapieren gesichert werden (vgl auch 3 Ob 642/54 = ÖBl 1955, 12, und 3 Ob 462/54 = SZ 27/249). Das auch im Vorbringen nicht näher erläuterte Begehren, den Zugang des Beklagten zu einem bestimmten Programm „von der klagenden Partei […] sperren zu lassen“, lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, zu welchem konkreten Handeln, Dulden oder Unterlassen der Beklagte verhalten werden soll. Es scheitert daher jedenfalls an seiner Unbestimmtheit.
Textnummer
E95879European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00152.10X.1005.000Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011