TE OGH 2010/10/5 4Ob168/10z

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Veröffentlicht am 05.10.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die beklagten Parteien 1. H***** K***** Handels GmbH, und 2. H***** K*****, vertreten durch Beck, Krist, Bubits & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, wegen Bucheinsicht, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 18. Juni 2010, GZ 18 R 156/10k-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 16. März 2010, GZ 8 C 136/09x-13, bestätigt wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Gewährung von Bucheinsicht in Anspruch. Das Erstgericht gab der Klage nur teilweise statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige. Die Bewertung orientiere sich am Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN. Die Klägerin habe in der Klage nur eine Bewertung nach RATG vorgenommen sowie die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren dargelegt. Beides vermöge eine Bewertung nach der JN nicht zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

              Die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig:

1. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass sie keine Bewertung des Streitgegenstands nach § 56 Abs 2 JN vorgenommen habe. Diese sei nicht notwendig, weil es sich um einen Streit aus einem Bestandvertrag handle. Im Übrigen sei der Zweifelstreitwert keine zwingende Bewertungsnorm und im vorliegenden Fall jedenfalls von einem höheren Streitwert auszugehen.

2. Zutreffend ist, dass § 56 Abs 2 dritter Satz JN keine iSd § 500 Abs 3 ZPO zwingende Bewertungsnorm ist. Allerdings ist das Revisionsgericht an eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht - wie hier - gebunden. Den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann der Oberste Gerichtshof nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0119818; RS0042385; RS0042450; RS0042437; RS0042410).

Die Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften wird indes von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt; eine offensichtliche Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich.

3. Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Revisionsbeschränkungen der Abs 2 und 3 des § 502 ZPO für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben; auch nicht bei „großzügiger“ Interpretation des Klagebegehrens, da nach der Rechtsprechung § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht ausdehnend auszulegen ist (vgl 6 Ob 264/07b). Der Ausnahmetatbestand liegt daher nicht vor.

Die Revision ist somit absolut unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E95326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00168.10Z.1005.000

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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