Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH und Co KG, *****, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.500 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. März 2010, GZ 5 R 28/10i-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat Werbung mit willkürlich geschaffenen Auflagenkategorien, die der ÖAK unbekannt sind, bereits als irreführende Geschäftspraktik beurteilt. Sie führt zu einem im Vergleich mit den Ergebnissen der ÖAK verzerrten Bild über die Stellung des Mediums am österreichischen Zeitungsmarkt (4 Ob 4/10g).
Ob eine derartige Werbung den Tatbestand der Z 4 des Anhangs zum UWG erfüllt, ist fraglich, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner eingehenden Untersuchung, weil jedenfalls ein Verstoß gegen § 2 UWG vorliegt.
Schlagworte
Auflagenkategoerien,Gewerblicher Rechtsschutz,Textnummer
E95273European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00087.10P.1005.000Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011