Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller ErfordernisseSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Juli 1997, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) wegen Übertretung nach §1 Abs3 Wiener Parkometergesetz verhängt wurde.
Mit Schreiben vom 13. März 1998 - zugestellt am 18. März 1998 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen.
Mit Schriftsatz vom 23. März 1998, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 26. März 1998, legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21. Dezember 1994 in Kopie vor, "wonach (ihm) die Ausübung anwaltlicher Tätigkeit in Österreich zugestanden worden" sei.
Aus dem Schreiben der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 21. Dezember 1994 ergibt sich nur, daß das Tätigwerden des einschreitenden Rechtsanwaltes im Bereich der Tiroler Rechtsanwaltskammer, deren Wirkungsbereich sich ausschließlich auf das Bundesland Tirol bezieht, zur Kenntnis genommen wird. Der einschreitende Rechtsanwalt erfüllt jedoch nicht die in Punkt I. des Verbesserungsauftrages vom 13. März 1998 genannten Voraussetzungen, weshalb die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B531.1998Dokumentnummer
JFT_10019391_98B00531_00