Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, in der Beschwerdesache des M C, (geboren am 1. Dezember 1981), in Hollabrunn, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, über
1. den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. November 1999, Zl. SD 739/99, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, und 2. die Beschwerde gegen diesen Bescheid den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. November 1999 war gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit dem am 17. Juli 2000 zur Post gegebenen, anwaltlich nicht gefertigten Schriftsatz Beschwerde und brachte darin (u.a.) vor, dass ihm der Bescheid am 17. März 2000 zugestellt worden sei. Über Vorhalt (hg. Verfügung vom 21. September 2000), dass diesem Vorbringen zufolge die Frist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG versäumt worden sei, brachte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 29. September 2000 vor, dass er die Beschwerdefrist keineswegs habe versäumen wollen, jedoch seine Unkenntnis (er sei 19 Jahre jung) daran schuld sei, wenn seine Beschwerde (zu) spät weggeschickt worden sei, weshalb er darum bitte, seinen Antrag "zu bearbeiten, so als wäre die Frist eingehalten worden. Die Ausführungen im damaligen Schreiben (Beschwerde, sowie Antrag um Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes) bleiben und sind unverändert".
Auf Grund seines Antrages wurde ihm mit hg. Beschluss vom 23. Oktober 2000 die Verfahrenshilfe zur Ausführung der Beschwerde und des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den obgenannten Aufenthaltsverbotsbescheid durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bewilligt.
2. Mit dem nunmehr vom beigegebenen Verfahrenshilfeanwalt eingebrachten Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 wird zwar ein Beschwerdevorbringen erstattet mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Schriftsatz enthält jedoch kein Vorbringen dazu, dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen.
II.
1.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen; nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz leg. cit. müssen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ebenso wie die Beschwerden - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einem Wiedereinsetzungsantrag ein als Wiedereinsetzungsgrund taugliches Ereignis sowohl behauptet, als auch substanziell dargelegt werden und muss der Antrag weiters ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit enthalten (vgl. dazu etwa die in H. Mayer, B-VG2, zu § 46 VwGG Anm. II., VI.2., zitierte hg. Judikatur). Obwohl der Verfahrenshilfeanwalt im Hinblick darauf, dass das als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu wertende Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. September 2000 anwaltlich nicht gefertigt wurde und überdies kein ausreichendes Vorbringen im vorgenannten Sinn enthält, auch zur Abfassung und Unterfertigung eines Wiedereinsetzungsantrages beigegeben wurde (vgl. 61 Abs. 1 VwGG), finden sich diesbezüglich in dem von ihm eingebrachten Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 keine Ausführungen.
Dies hat zur Folge, dass der mit dem besagten Schreiben vom 29. September 2000 gestellte Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG).
2.2. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer - unstrittig - am 17. März 2000 zugestellt worden war, seine Beschwerde (Schreiben vom 17. Juli 2000) jedoch erst an diesem Tag zur Post gegeben wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen war, war auch die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
3. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den im obgenannten Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. Juli 2000 den Antrag gestellt hat, das Aufenthaltsverbot gemäß § 26 Fremdengesetz (offensichtlich gemeint: § 44 FrG) aufzuheben, wird er darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag bei der nach dem FrG zuständigen Verwaltungsbehörde (vgl. § 91 Abs. 3 leg. cit.) zu stellen ist.
Wien, am 30. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000180144.X00Im RIS seit
08.06.2001