Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen H***** P*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Alexander Sporn, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2009, GZ 42 R 363/09g, 42 R 364/09d und 42 R 365/09a-240, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs - außer im Fall der nachträglichen Zulassungserklärung - jedenfalls unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig erklärt hat.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vergleichs vor dem Bezirksgericht Meidling. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Betroffene zur ratenweisen Zahlung eines Gesamtbetrags von 577,29 EUR. Die Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs stellt aber - ebenso wie die Genehmigung von Klagen (RIS-Justiz RS0109789, RS0109788; 3 Ob 284/05v; 6 Ob 252/05k) - einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur dar. Weil es bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vergleichs um einen geldgleichen Anspruch geht, unterließ das Rekursgericht zutreffend die Bewertung des Entscheidungsgegenstands (vgl für die Genehmigung einer Klagsführung 3 Ob 284/05v; 6 Ob 252/05k); der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz entspricht dem verglichenen Betrag von 577,29 EUR.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber nicht 30.000 EUR, so kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG ausschließlich einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde („Zulassungsvorstellung“).
Im Hinblick auf diese Rechtslage erweist sich die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt als verfrüht. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 69 Abs 3 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd § 63 Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vergleichs regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität darstellt (RIS-Justiz RS0112025).
Textnummer
E95250European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00199.10Y.1011.000Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012