TE OGH 2010/10/11 6Ob114/10y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*****, geboren am 14. Dezember 2000, und S*****, geboren am 14. November 2002, W*****, beide vertreten durch die Mutter Mag. I***** W*****, alle *****, diese vertreten durch Dr. Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. K***** O*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwalt, 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2010, GZ 45 R 699/09s-U100, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. September 2009, GZ 9 P 73/09s-U90, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen über Zulassungsvorstellung des Vaters abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, die Besonderheit des Falls sei darin gelegen, dass der von den Vorinstanzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnete Mehrbetrag von 1.000 EUR vom Vater zur Deckung seiner durch seine schwere Erkrankung erforderlichen Aufwendungen verwendet wird.

1. Der Oberste Gerichtshof hat in der in diesem Pflegschaftsverfahren ergangenen Entscheidung 6 Ob 49/08m (= ON U58), klargestellt: Greift der Unterhaltspflichtige selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. Dass eine solche Berücksichtigung die Finanzierung eines luxuriösen Lebensstandards zur Voraussetzung haben würde, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen; maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Realisierung des Vermögens und dessen Heranziehung zur Unterhaltsdeckung. Ob diese Heranziehung freiwillig geschieht oder durch sonstige Umstände erzwungen wird, kann dabei keine Rolle spielen.

2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verbleiben dem Vater nach Abzug der Heimkosten rund 1.600 EUR monatlich, unter Berücksichtigung weiteren pflegebedingten Mehraufwands rund 1.100 EUR aus den von ihm bezogenen Einkünften an Pension, Kanzleigewinn und Zinsen. Dazu kommen monatlich 1.000 EUR, die der Vater den aus der Scheidung verbliebenen liquiden Vermögenswerten entnimmt.

Der von den Vorinstanzen vorgenommenen Einbeziehung dieser 1.000 EUR in die Unterhaltsbemessungsgrundlage hält der Vater im Revisionsrekurs lediglich entgegen, er sei zu dieser Entnahme gezwungen, diese diene daher nicht der von ihm frei gewählten Lebensführung oder gar einem luxuriösen Lebensstil. Er wiederholt damit jedoch lediglich jene Argumente, die auch schon der erwähnten Vorentscheidung 6 Ob 49/08m zugrunde lagen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen wieder abzugehen.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E95312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00114.10Y.1011.000

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten