Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****G.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Rudolf Beck und andere Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagte Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Leistung, über die (außerordentliche) Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. Juli 2010, GZ 18 R 200/10f-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 29. April 2010, GZ 8 C 210/09d-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt als Bestandnehmerin von der Beklagten als Bestandgeberin das Aufsperren einer bestimmten Türe im Bestandobjekt und die Gewährung des Durchgangs durch diese Tür für sich selbst und sämtliche Personen, die ihr Betretungsrecht von der Klägerin ableiten.
Die Vorinstanzen gaben dem Begehren übereinstimmend statt, das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision (daher) jedenfalls unzulässig sei. Die Bewertung orientiere sich am Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN; die Klägerin habe in der Klage nur eine Bewertung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz vorgenommen sowie die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren dargelegt; beides könne eine Bewertung nach der Jurisdiktionsnorm nicht ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die (außerordentliche) Revision der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
1. Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands immer dann zu bewerten, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Dass es sich im vorliegenden Fall - wie die Beklagte meint - um einen „Streit aus dem Bestandvertrag“ handelt, ist dabei unerheblich.
2. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Ein Ausnahmefall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt nicht vor, weil im vorliegenden Verfahren nicht über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand-)Vertrags entschieden wird.
3. Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstands mit einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Betrag angenommen. Auch wenn seine Begründung verfehlt erscheint, verweist doch § 500 Abs 3 ZPO gerade nicht auf den Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN, ist dennoch nicht ersichtlich, worin die offenkundige (RIS-Justiz RS0118748) Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht liegen soll. Konkret geht es um das Offenhalten einer Tür, damit Gäste des Restaurantbetriebs der Klägerin nicht in den privaten Garten der Beklagten gelangen können (vgl auch 4 Ob 168/10h).
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E95314European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00187.10H.1011.000Im RIS seit
09.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010