Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. G***** F*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2010, GZ 45 R 600/09g-101, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 21. April 2009, GZ 24 P 13/08i-75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 21. 4. 2009 wurde Dr. H***** E***** für den Revisionsrekurswerber gemäß § 119 AußStrG zum Verfahrenssachwalter bestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge. Obwohl das Erstgericht mit Beschluss vom 17. 6. 2010 das Sachwalter-Bestellungsverfahren einstellte und den einstweiligen Sachwalter Dr. E***** seines Amtes enthob, bewilligte es die „Beigebung eines Verfahrenshelfers für das Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss 45 R 600/09g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie das weitere Rechtsmittelverfahren“.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Das Sachwalter-Bestellungsverfahren wurde bereits mit Beschluss ON 131 eingestellt, sodass dem Revisionsrekurswerber keine Beschwer zukommt. Auch im Außerstreitverfahren ist das Vorliegen von Beschwer als Ausdruck des besonderen Rechtsschutzinteresses für die Anrufung einer höheren Instanz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels; die Beschwer muss im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen (RIS-Justiz RS0006598). Über Fragen von nur theoretisch-abstrakter Bedeutung abzusprechen ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen (RIS-Justiz RS0002495).
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E95313European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00188.10F.1011.000Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012