TE OGH 2010/10/13 3Ob56/10x

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Veröffentlicht am 13.10.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****GmbH,***** vertreten durch Dr. Riedl & Dr. Ludwig Rechtsanwälte GmbH in Haag, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Gernot K*****, 2. Uta K*****, beide vertreten durch Mag. Sebastian Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, 3. Ingeborg H*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 68.400 EUR sA, über den Antrag der erst- und zweitbeklagten Partei auf Ergänzung bzw Berichtigung der Kostenentscheidung im Urteil vom 26. Mai 2010, AZ 3 Ob 56/10x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren im Urteil vom 26. Mai 2010, AZ 3 Ob 56/10x, wird dahin berichtigt, dass sie insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei die mit 6.803,24 EUR (darin enthalten 962,64 EUR USt, 1.027,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei die mit 3.435,60 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 346,36 EUR USt, 1.357,40 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei die mit 128,11 EUR bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags (darin enthalten 21,35 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Senats vom 26. Mai 2010, AZ 3 Ob 56/10x, wurde der außerordentlichen Revision der erst- und zweitbeklagten Partei Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile in Ansehung der erst- und zweitbeklagten Partei insgesamt wie folgt zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, die erst- und zweitbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 68.400 EUR samt 6 % Zinsen seit 23. Mai 2006 zu bezahlen, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei wurde ferner verpflichtet, der erst- und zweitbeklagten Partei die Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung in Ansehung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens lautet wie folgt:

„Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei die mit 7.349,84 EUR bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten 827,52 EUR USt, 2.384,80 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Diese Kostenentscheidung wurde mit den §§ 41, 50 ZPO begründet.

Mit Antrag vom 6. Juli 2010 beantragen die erst- und die zweitbeklagte Partei eine Ergänzung bzw Berichtigung der das Rechtsmittelverfahren betreffenden Kostenentscheidung in dem genannten Urteil dahin, dass auch die ordnungsgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung der erst- und zweitbeklagten Partei in Höhe von 2.889 EUR zugesprochen werden mögen.

Der klagenden Partei wurde dieser Antrag zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Äußerung langte nicht ein.

Der Antrag der erst- und der zweitbeklagten Partei ist berechtigt:

Die klagende Partei bekämpfte im Berufungsverfahren die Abweisung eines Teilbegehrens von 34.200 EUR.

Die erst- und die zweitbeklagte Partei erstatteten dazu fristgerecht eine Berufungsbeantwortung, in welcher sie beantragten, der Berufung der klagenden Partei nicht Folge zu geben und Kosten verzeichneten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. In diesem Umfang, somit in Ansehung der Abweisung eines Teilbegehrens von 34.200 EUR, erwuchs die Berufungsentscheidung in Rechtskraft. Das Berufungsgericht sprach demgemäß der erst- und zweitbeklagten Partei auch die Kosten der Berufungsbeantwortung (ON 30) zu; allerdings saldierte es die dafür verzeichneten Kosten von 2.889 EUR mit den der klagenden Partei zuerkannten Kosten für deren Berufungsbeantwortung (ON 29). Das Berufungsgericht gelangte daher zu einem Zuspruch für die Kosten des Berufungsverfahrens an die klagende Partei in Höhe von 239,58 EUR.

Ausgehend davon, dass die teilweise Klageabweisung gegenüber der erst- und zweitbeklagten Partei bereits durch die Berufungsentscheidung rechtskräftig wurde und das Berufungsgericht daher der erst- und zweitbeklagten Partei auch grundsätzlich rechtskräftig die Kosten der Berufungsbeantwortung zuerkannte, wurde in der Kostenentscheidung des Revisionsurteils ungeachtet der Neuformulierung auch der in Rechtskraft erwachsenen Teile ein neuerlicher Zuspruch der Kosten der Berufungsbeantwortung unterlassen. Die erst- und die zweitbeklagte Partei weisen zutreffend darauf hin, dass diese Vorgangsweise deshalb missverständlich war, weil das Berufungsgericht der erst- und zweitbeklagten Partei die Kosten der Berufungsbeantwortung nicht in einem eigenen, der Rechtskraft fähigen Spruchpunkt zuerkannte, sondern durch Saldierung mit den Kosten der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei, welche Kostenentscheidung insgesamt also nicht rechtskräftig wurde. Zur Klarstellung war daher dem Antrag der erst- und zweitbeklagten Partei Folge zu geben und die Kostenentscheidung im Revisionsurteil dahin zu berichtigen, dass nun auch der bereits im Berufungsverfahren erfolgte Zuspruch der Kosten der Berufungsbeantwortung an die erst- und die zweitbeklagte Partei im Spruch der Entscheidung aufscheint.

Der erst- und zweitbeklagten Partei waren für diesen zweckentsprechenden Antrag auch die auf Basis der Bemessungsgrundlage (Kosten der Berufungsbeantwortung) verzeichneten Kosten zuzuerkennen.

Textnummer

E95503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00056.10X.1013.000

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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