Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marcel F***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 6. Mai 2010, GZ 13 Hv 10/10y-75, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel F***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen - abweichend von der wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB erhobenen Anklage - des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 30. August 2009 in St. Pölten in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, seine Ehefrau Martina F***** zu töten, indem er ihr die Kehle mit Gewalt so lange zudrückte, bis sie verstarb.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen ausschließlich aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.
Indem diese nämlich - ohne die dem Wahrspruch zugrunde liegende Fragestellung (nach § 345 Abs 4 StPO entsprechender Vorgangsweise) mittels Fragenrüge (Z 6) zu bekämpfen (vgl dazu etwa 14 Os 97/06f) - die Annahme allgemeiner Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung mit Hinweisen auf die Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) und auf ihrer Meinung nach der rechtlichen Unterstellung entgegenstehende Verfahrensergebnisse bekämpft, verlässt sie den zulässigen Anfechtungsrahmen einer Subsumtionsrüge (Z 12), die einen Vergleich des angewendeten Strafgesetzes ausschließlich mit den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen zum Gegenstand hat (RIS-Justiz RS0101527, RS0101485, RS0100846; vgl auch RS0100760).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde des Angeklagten (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E95579European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00131.10M.1019.000Im RIS seit
05.12.2010Zuletzt aktualisiert am
05.12.2010