Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu 6 Cg 62/10d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ilse H*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR) über die Rekurse der klagenden Partei und des Einschreiters Herbert H*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 17. August 2010, GZ 5 Nc 9/10g-12, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Rekurse werden einschließlich des darin enthaltenen Ablehnungsantrags zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin machte in dem beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Verfahren 21 Cg 86/10x Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich und andere Personen geltend. Nur in dem Verfahren gegen die Republik Österreich bestimmte das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 9. 6. 2010 nach § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Leoben als zuständig.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz erhob die Klägerin einen selbst verfassten Rekurs.
Nachdem der zur Vertretung der Klägerin in diesem Verfahren und mit der Besorgung der Vertretung vor Gerichten als dringende Angelegenheit bestellte einstweilige Sachwalter den Rekurs nicht genehmigt hatte, wies das Oberlandesgericht Graz das Rechtsmittel als unzulässig zurück.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Klägerin und der Einschreiter jeweils ein als Rekurs zu wertendes Rechtsmittel, in dem jene Richter des Oberlandesgerichts Graz, die den angefochtenen Beschluss gefasst hatten, ohne Begründung als befangen und abgelehnt bezeichnet wurden.
Rechtliche Beurteilung
Der bestellte einstweilige Sachwalter hat auch dieses Rechtsmittel der Klägerin (und damit den darin enthaltenen Ablehnungsantrag) ausdrücklich nicht genehmigt. Aufgrund des Mangels der Prozessfähigkeit, der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, sind der Rekurs und der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 128/01g; RIS-Justiz RS0035338).
Der Einschreiter ist nicht Partei des Verfahrens und daher auch nicht berechtigt, ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 9 Abs 4 AHG zu erheben oder damit befasste Richter abzulehnen. Seine fehlende Parteistellung führt zur Zurückweisung auch seines Rekurses einschließlich des Ablehnungsantrags.
Schlagworte
4 Amtshaftungssachen,Textnummer
E95574European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00166.10H.1020.000Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010