TE OGH 2010/10/20 1Ob160/10a

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 10. August 2000 geborenen mj Nino K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Daniel K*****, vertreten durch Mag. Stefan Aberer, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27. Juli 2010, GZ 3 R 247/10m-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 22. Juni 2010, GZ 24 PS 46/09s-52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen, welche die im Scheidungsvergleich im Jahr 2008 vereinbarte gemeinsame Obsorge der Eltern aufhoben und der Mutter die alleinige Obsorge zuwiesen, haben die jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende (RIS-Justiz RS0115719; RS0007101) Frage, ob die Übertragung der Obsorge dem Wohl des Kindes entspricht, auf eine vertretbare Weise beantwortet. Beide Eltern sind grundsätzlich erziehungsfähig und haben ein gutes Verhältnis zu dem Minderjährigen, der aber eine engere emotionale Nähe zur Mutter aufweist, die auch bis April 2009 den Minderjährigen in ihrem Haushalt betreut hat und seine Hauptbezugsperson war. Das gegen die Mutter anhängige Strafverfahren (Vorwurf eines einmaligen, versuchten Drogenschmuggels aus Südamerika) zwingt nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung, weil der Ausgang dieses Verfahrens und damit die vom Vater befürchtete Verurteilung zu einer Haftstrafe noch ungewiss sind. Soweit sich der Vater auf Ausführungen des kinderpsychologischen Sachverständigen beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser eine Obsorgeübertragung an die Mutter nur in dem Fall für problematisch betrachten würde, dass sie schon ein paar (drei oder vier) Monate später eine längere Haftstrafe antreten müsste; dass dies sehr wahrscheinlich wäre, steht nicht fest.

Textnummer

E95372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00160.10A.1020.000

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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